Alexander Rewkowski auf bloße Verdachtsgründe erhängt,
während jeder ordentliche Gerichtshof ihre Freisprechung
erkannt haben würde.
Nordamerika. Durch starke Zuzüge ist die südländi
sche Armee unter Lee wieder auf 450,000 Mann ange
wachsen. Man fürchtet er werde bald wieder zum An
griff übergeben und sich zwischen die Unionsarmee und
Washington drängen. Meade verhält sich ruhig und hat
einen Theil seiner Truppen nach Charteston geschickt, wel
ches vom 44—17. August lebhaft beschossen wurde. Er
folge sind von dort bis jetzt nicht zu melden.
Meriko. Die Lage der Franzosen soll nicht die er
freulichste sein. Besonders ist der Verkehr mit der Küste
durch Räuberei und UeberfäÜe der Eingebornen sehr er
schwert. Die Errichtung eines Kaiserthrones findet, wenn
man den französischen Leitungen glauben darf, zahlreiche
Zustimmung ; doch wünschte man für denselben einen
französischen Prinzen — natürlich! — Uebrigens wie
schon oben bemerkt, ist Meriko noch nicht verloren. Kaum
i/z des großen Reiches ist im französischen Besitze. ES
ist fast unmöglich die übrigen Theile Meriko's durch eine
französische Armee zu erobern. Indeß soll diese durch
Nachschub auf 30,000 Mann gebracht werden. Die
Möglichkeit eines Krieges mit Nordamerika, soll Napo
leon etwas verstimmt haben. Ein Krieg mit Amerika'
ist aber ein Sicherheitsventil für Europa. . L.
Bolkswirthschaftlicher Theil.
Von der Brandversicherung.
(Schluß.)
AuS dem Angeführten erhellet, daß der Verficheruygs-
Akt nichts Anderes ist als ein Vertragsabschluß zwischen
dem Verstcherungfuchenden und der Versicherungsanstalt,
wobei der Vertrag doppelt ausgefertiget und jeder Par
tei ein Eremplar behändigt wird, daher denn auch der
Versicherte den Inhalt dieses Vertrages, und ganz vor
züglich die Bedingungen der mitvertragenden Anstält ken
nen lernen und beachten sollte, damit er nicht durch
Außerachtlassung der Vertragsbestimmungen, der Anstalt
die Gelegenheit darbietet, sich auch ihrerseits den einge
gangenen Verpflichtungen zu entziehen. Es ist daher
nicht genug wenn man, wie es die Versicherten einzelner
Gemeinden zu thun pflegen, die Versicherungspolice
ohne deren Inhalt zu kennen, in dem irrigen Glauben,
daß mit dem Verluste derselben auch die Entschädigungs
ansprüche erloschen seien, hinter Schloß und Riegel in
die Kirchenlade verwahrt, sondern das Wichtigste ist die
getreue und pünktliche Erfüllung der Versicherungsbe
stimmungen. Daher ist es gut, wenn man die Police
bei Handen hält, und öfters in derselben nachsieht, ob
man sich nicht'gegen eine oder die andere Bedingung
verstoße. Sollte hie Police auch in Rauch^ aufgehen
oder wie immer verloren gehen, so mag sich der Versi
cherte damit trösten, daß er den von der Anstalt gestell
ten Bedingungen getreu nachgekommen, und daß seine
Versicherung beiderbetreffenden ÄMtsWt/HaüptkMt-
schaft und bei der Direktion vertragen ist.
Zu den wichtigsten VersicherungsbedingünM, Welche
von den Versicherten pährenw der Dauet ihrer Versiche
rung ganz vorzüglich zu beachten sind, gehören folgende:
Wenn der Versicherte einen Prämienschein nicht späte
stens am Verfalltage Mittags 12 Uhr ohne Aufforderung
von Seite der Agentschaft einlöst, so hört die Giltigkeit
der Versicherung auf, und es steht der Gesellschaft frei,
solche als aufgehoben zu betrachten, oder die Zahlung
vom Versicherten gerichtlich einzuheben. Nach einer spä
ter erfolgten Zahlung tritt die Versicherung mit dem
nächst darauffolgenden Tage Mittags 12 Uhr wieder in
Kraft und dauert bis zum Ablaufe des Jahres für wel
ches der Prämienschein ausgestellt wurde. Ferner wenn
während lder Versicherung eine Eigenthumsveränderung
durch Erbschaft, Kauf, oder Schenkung u. f. w. stattfin
det, wenn auf die versicherten Gegenstände späterhin
anderweitige Versicherung genommen wird, wenn sich die
Feuergefahr durch den Betrieb eines Gewerbes oder wie im
mer vergrößert, oder wenn überhaupt durch irgend einen Um
stand die ursprüngliche Angabe des Versicherten in ir
gend einem Punkte unrichtig wird, so muß davon der
Gesellschaft sogleich Anzeige gemacht werden, welcher es
dann frei steht, die Versicherung aufzuheben oder den
Versicherungsvertrag abzuändern.
Schon diese wenigen Vorschriften zeigen zur Genüge,
durch wie viele geringfügig scheinende Vorfälle den Ver
sicherungsanstalten Gelegenheit geboten rst, die Entschädi
gung zu beanstanden oder wohl gar zu verweigern.
S. Ch. W.
Nach Berichten aus Peru (in Südamerika) wurde
dort kürzlich eine Vermessung und Abschätzung der Gua-
nolager* an der Küste zu Ende gebracht. Die Lager
der Macabi-Jnseln wurden aus 1,500,000, der Guana-
pegruppe aus 2,500,000, der Lobosinseln auf 4,000,000
Tonnen veranschlagt, was einen Gesammtwerth von ca.
460 Millionen fl. hat. Z.
*) Guano ist verwetterter Mist vott Seevögeln; er
wird wegen seiner merkwürdigen Triebkraft bei verschie
denen Pflanzen schon seit den 40er Jahren in großen
Massen in Europa eingeführt und zur Düngung ver
wendet.
(Mittel gegen das Verfaulen des Holzes.)
Försters Bauzeitung empfiehlt, nach in Paris gemach
ten 5jährigen Erfahrungen, folgende» Anstrich, um Pfähle
Ständer zc. gegen das Verfaulen zu schützen, welches
zugleich den Vortheil der Wasserdichtigkeit mit sich führt-
Man nimmt 50 Theile Harz, 40 Theile feitt gestoßene
Kreide, 500 Theile feinen weißen und scharfett Sand,
4 Theile Leinöl, 1 Theil natürliches rothes Kupferoryd
und 1 Theil Schwefelsäure, Zuerst erhitzt man das
Harz, die Kreide, den Sand und das Leinöl in einem
eisernen Kessel, dann setzt man das Oryd und (mit Vor
sicht) die Schwefelsäure hinzu, mischt Alles sehr sorgfäl
tig und streicht dann mit der noch heißen Masse das
Holz mittelst eines starken Pinsels an. Wenn man fin
det,' daß die Mischung nicht flüssig genüg ist, so ver
dünnt man sie mit etwas Leinöl. Ist dieser Anstrich ab
gekühlt und getrocknet, so bildet er einen dem Steine
gleich harten Firniß.