Mi möglichst gleiche Abtheilungen abgesondert wird, in
welchen das fürstl. Rentamt und der Pfarrer alle sieben
Jabre als Zehentnehmer abwechseln. Von den Gütern
in der Quadern und von den sogenannten Prioratgütern
bezieht der Pfarrer den Zehenten allein. Den Weinze-
hent zu Mauren hat das östreich. Aerar, welches dem
Pfarrer Competenz gibt. Endlich bezieht der Pfarrer ei
nen Ktelnzehetttauslösungsbetrag von jährt, 1 fl. 40 kr.
vstr. W.
Den Groß- und Kleinzehent zu Bendern, Gamprin,
Ruggell, Schellenberg und Schönbühl hat das östreich.
Aerar.
Das sind in Kurzem die im Lande bestehenden Ze
hentverhältnisse, deren Verwirrtheit allein hinreicht, Jeder
mann für die Zehentablösung günstig zu stimmen.
Von der Nothwendigkeit der Zehentablösung durch
drungen, prüfte die Kommission den Gesetzentwurf gründ
lich und hielt als Standpunkt fest, daß die Interessen
sowohl der Zehentberechtigten als der Zehentpflichtigen
gleichmäßig zu wahren seien.
Aus den weitern Verhandlungen über den Gesetzent
wurf zur Zehentablösung lassen wir noch Einiges folgen.
Nach dem Entwürfe muß aller auf dem Grundbesitz
haftende Zehent im ganzen Fürstenthum gegen eine ange
messene Entschädigung abgelöst werden. Die Ablösungs
summe wird vorerst durch gütliches Uebereinkommen fest
zustellen gesucht; wird auf diesem Wege keine Einigung
erzielt, so kann ein Schiedsgericht innerhalb der beider
seitigen Begehren der Berechtigten und Pflichtigen die
Ablösungssumme feststellen. Dieses Schiedsgericht wird
von den Parteien ernannt. Einigen sich die Parteien
innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vom Tage
der Kundmachung des Gesetzes nicht, so wird die Ab
lösungssumme durch Schätzung vermittelt. Ueber die Zu
sammensetzung der Schätzungskommisston und über das
SchätzungS- und Prozeßverfahren enthält der Entwurf
ausführliche Bestimmungen. Von dem nach den Durch
schnittspreisen der Jahre 1826—1847 incl. ermittelten
Geldwerthe des Zehents wird ein Viertel für Einsam
melkosten und Elementarunfälle abgezogen, die restigen 3
Viertel bilden den jährlichen Reinertrag des Zehents. Der
2l)fache Betrag dieser Zehentrente bildet das Ablösungs
kapital. Der Zehentschuldner hat das Ablösungskapital
mit 5 o/g zu verzinsen und zur Abzahlung steht ihm ein
20jähriger Termin offen. „Sämmtliche Ablösungsgelder
sind bei der fürstl. Landeskasse insolange zu verwalten,
bis sich die Zehentberechtigten mit den einzelnen Gemein
den über die Kirchen- und Pfründbaulast geeinigt haben
werden. Von diesen Geldern haben, die Zehentherren vor
läufig nur die Zinsen zu empfangen; dieselben dürfen
ihrer Bestimmung nicht entzogen werden und in ihrem
Kapitalsbetrag nicht geschmälert werden. Das Land über
nimmt'die Haftung für die vollständige EinHebung und
Verzinsung der Ablösungskapitalien gegenüber den Zehent
berechtigten. In der Debatte wurde namentlich hervor
gehoben, daß der Abzug von ^ für Einbringen und Ele
mentarunfälle zu gering 'sei, "wenn -man Rücksicht M^ne
auf die bisher üblichen Samtnelkosten und auf das so
sehr gefährdete Kulturland der meisten Gemeinden. Auch
wurde ferner hervorgehoben, daß der ZH'ährige Tm
für Abzahlung der Zehemkapitalien zu kurz bemessen
Bei Mißjahren würde es den Pflichtigen unmöglich st
die treffenden Zinsen und Zehenttaten aufzubringen. 3
Rücksicht auf diese Bestimmungen wurde dann auch
Entwurf bei einer 2. Lesung verworfen. Derselbe w
im wiedereinberufenen ordentlichen Landtage einer im
Berathung unterzogen werden.
Die Schlußsitzung war durch höchsten Erlaß auf)
28. April anberaumt. Um 9 Uhr Vormittags verft
melten sich die Mitglieder. Es wurde die Wahl des L<
desausschusses vorgenommen. Die Wahl traf die N
glieder Keßler und Marrer, Präsid. Schädler
zugleich Präsident des Landesausschusses; als Ersatzm,
ner: Kirchthaler und Wanger. Hierauf verlas
landesf. Kommissar Hr. v. Hausen das folgei
Schreiben des Fürsten:
Geehrte Landtagsabgeordnete !
Am Schlüsse der ersten Landtagssession ist es Ä
ein Bedürfniß, Ihnen für Ihre Leistungen Meine Ar
kennung auszusprechen.
Mit lebhaftem Interesse verfolgte Ich nämlich
Landtagsberathungen und gewann hieraus die befrit
gende Ueberzeugung, daß mit redlichem Willen an d
Baue des neuen Staatsgebäudes gearbeitet werde, des
Grundfesten das von Mir gegebene Verfassungsgesetz
26. September 1862 bildet.
Die Genauigkeit, mit welcher Sie wahrend der
genwärtigen Session die Regierungsvorlagen in Be
thung zogen, und die Art der Lösung der diesfalls
Sie gestellten Aufgaben, dienen Mir als Bürgschaft, <
auch künftighin zu erörternde Landesfragen in dieser V
sammlung ihre gehörige Würdigung finden werden, r
daß Meine Regierung bei der Durchführung des beg
nenen Werkes auf eine thatkräftige Mitwirkung der L«
desvertretung rechnen kann.
Nicht minder hat Ihr Bestreben, den Staatshalts/)
in allen Beziehungen geordnet zu wissen, in Ihren
faßten Beschlüssen und ausgesprochenen Wünschen i
richtigen Ausdruck gefunden.
Indem Ich Ihnen, geehrte Landtagsabgeordnete, l
für danke, gebe Ich Mich bei Ihrer Entlassung der
versichtlichen Erwartung hin, es werde von Ahnen
Ihrem nächsten Zusammentreten mit demselben patrii
schen Eifer fortgefahren, für das Wohl des FürstentI
mes nach Kräften zu wirken, wie auch Ich änderst
Meinem fürstlichen Worte gemäß an den in der Vers
fungsurkunde garantirten Grundrechten getreu festhal
werde,
Wien, am 19. April 1863.
Johannes Fürst von und zu Liechtenstt
Sodann erstattete der Präsident Dr. Schädler !
folgenden Bericht über die Verhandlungen des Landtag
Meine Herren! Wir sind am Schluße der -ers
Sitzungsperiode des Landtages. Ihr ehrenvolles Zuw
en übertrug mir für die Dauer dieser Periode die Fu
tionen des Präsidiums. Diese gewichtige Aufgabe,
ich mich in Betracht meiner Kräfte nur mit Zaudern i
terzkhen konnte, erleichterten Sie wir, kieine Herr<