Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1863)

Die letzten Nachrichten aus Nordäckörikä stehm in 
grellem Mißklange zu unseren Erwartungen. Eine große 
Echlacht verloren, eine ganze Armee der Nordstaaten ver 
nichtet, man will an 10,000 Todte und Verwundete 
zählen! Nach solcher Botschaft ist es schwer an den end 
lichen Sieg des Nordens zu glauben. 
Deutschland. Fiirstenthum Liechtenstein. (Land- 
tagsverhandlungen.) Sitzung am 30. März. Auf 
der Tagesordnung stand die Berathung des Zehentablö- 
sungsgesetzes. Die Kommission, bestehend aus Präsident 
Schädler, Abgeord. Keßler, Kind, Gmelch, Marrer, hatte 
einen umfassenden Bericht erstattet, welcher einige Tage 
vor der allgemeinen Sitzung den Landtagsmitgliedern mit 
getheilt worden war. Aus dem vom Abg. Keßler ver 
faßten Kommissionsberichte heben wir Folgendes aus: 
Das Fürstenthum Liechtenstein ist einer jener weni 
gen Staaten, in welchen die Grundentlastung noch nicht 
durchgeführt ist. Auch unsere Nachbarstaaten, die Schweiz 
sowohl als Oestreich, haben den Zehent bereits abgelöst. 
Der staatswirthschaftliche Gedanke, der überall zur Be 
freiung des Grundeigenthums führte, war: das Hinder 
niß der intensiven Bodenbewirthschaftung, das der Zehent 
bietet, zu beseitigen, und in den Fortschritten der Land 
wirthschaft den Gewerbfleiß und die Erwerbskraft des 
Volkes überhaupt zu fördern. Durch die Beseitigung 
des Zehents wird die Steuerfähigkeit der Grundbesitzer 
erhöht. Vom finanziellen Standpunkte aus betrachtet, 
ist der Zebent eine Steuer vom Rohertrag, die gar keine 
Rücksicht nimmt auf den Reinertrag und daher mit den 
obersten Grundsätzen der Besteuerungswissenschaft im 
grellsten Widerspruche steht. Der Zehent ist eine Last, 
die in dem Maße drückender wird, als die Bodenkultur 
rationelle Fortschritte macht und einen größern Aufwand 
von Kapital und Arbeit erfordert. Wer wollte das wi 
dersprechen? 
Werfen wir einen Blick auf unsere eigene Agrikultur 
md ziehen wir die übermäßigen Arbeiten und Kosten 
'er Entwässerung und der Rheinufer- und Rüfeschutz- 
auten in Betracht. Mit welchem Rechte, wird jeder 
ragen, nimmt der Zehentherr an dem größeren Boden 
erträge Theil, da er doch nichts dazu beiträgt? Die 
Zehentpflichtigkeit eines Grundstücks kann nur so lange 
als erträgliche Last erscheinen, als die Landwirthschaft 
auf der niedrigsten Stufe steht und der Grundbesitzer den 
Rohertrag lediglich der Selbstthätigkeit der Bodenkräfte 
verdankt. 
Der Zehent beschränkt nicht nur die Produktion land 
wirtschaftlicher Erzeugnisse zum Nachtheile der Konsu 
menten, sondern auch die Konsumtion zum Nachtheile 
der Industrie und des Handels. Der Zehent ist ein 
Haupthinderniß des Aufblühens der Landwirthfchäft und 
alter übrigen Zweige volkswirthschaftlicher Thätigkeit. Die 
Zehentpflicht wirkt aber auch demoralisirend auf die acker 
bautreibende Bevölkerung. Jedes Mittel wird angewen 
det, um die als ungerecht und drückend erkannte Last 
möglichst zu verringern. ' 
Im Fürstenthume Liechtenstein hat man längst die 
Nothwendigkeit der Zehentablösung eingesehen. 
Mit h. Erlaß vom 7. April 18Ä und 20 Juli 
1852 wurde die Ausarbeitung eines Zehentablösungö^ 
Gesetzes angeordnet. Da das Gesetz nicht erschien, peti- 
tionirten die alten Landstände wiederholt und beantrag 
ten endlich bei dem außerordentlichen Landtage am 31. 
Dezember 1858 die Wahl der Vertrauensmänner, unter 
deren Zuziehung der Gesetzentwurf ausgearbeitet werden 
sollte. Die geistlichen Stände, welche der Ablösung an 
fänglich nicht hold waren, stimmten später bei, nachdem 
sich das bischöfliche Ordinariat für eine gerechte Zehent 
ablösung erklärt hatte. Am 27. Juni 1859 endlich 
wurde der erste Gesetzentwurf zur höchsten Sanktion vor 
gelegt. Allein es erfolgte die Genehmigung des Gesetz 
entwurfes noch nicht, sondern eS wurden vorerst noch 
Erhebungen über sämmtliche Zehenterträgnisse des Landes 
angeordnet. Am 26. April v. I. wurde sodann der wie 
dervorgelegte Entwurf genehmigt. Der neuorganisirjen 
Landesregierung und Landesvertretung war es vorbehal 
ten, dieses wichtige Gesetz zu erledigen und zur Ausfüh 
rung zu bringen. 
Ehe ich zu dem Gesetzentwurf selbst und zu den Kom 
missionsanträgen übergehe, möge eS noch gestattet sein, 
eine kurze Darstellung unserer Zehentverhältnisse zu geben. 
Die Gemeinde Balzers hat das Erscheinen des Zehent- 
ablösungsgesetzes nicht abgewartet, sondern letzten Winter 
durch freiwilliges Uebereinkommen mit dem Zehentherrn 
die Zehentablösung ausgeführt. Der Zehent erstreckte sich 
aus alle Gattungen von Früchten, als: Türken, Gerste, 
Weizen, Veesen, Roggen, Erdäpfel, Wein und Hanf. 
Von dem altkulturbaren Boden bezog der Ortspfarrer den 
ganzen Zehent, von dem neuurbar gemachten Boden zwei 
Drittel und die höchste Herrschast ein Drittel. 
Nach dem Uebereinkommen vom 1. Dezember 1863 
erhält die fürstl. Domänenverwaltung für ihren Zehent 
antheil in Balzers eine Ablösungssumme von 2143 fl. 
ö. W. 
Die Pfarrpfründ Balzers 14,000 fl. in Geld, dann 
720 Klftr. Ackerland und 81 Klstr. Rebland. 
Zu Triefen wird der Zehent von Wein, Früchten, 
Hanf, Flachs, Rüben und Obst :c. gegeben. Den Groß- 
und Kleinzehent hat die Gemeinde im Jahre 1772 zu 
3/4 damaliger Zehentlagen abgelöst, und ^ ist dem 
Pfarrer geblieben. In den sogenannten Neufeldern be 
zieht die fürstl. Obrigkeit ^ und die Pfarrpfründ ^/z 
des Zehenten Zu der Triesner Pfarrei gehörte ehemals 
auch Triesnerberg; daher kommt es, daß der Pfarrer von 
Triefen jetzt noch von den Feldlagen, Maseschen, Litzi 
und Eichholz 2/g des Zehents bezieht. Ein Drittel die 
ses Zehents gehört der h. Obrigkeit. 
Vaduz. (Kirchliches.) Es wird uns Folgendes 
mitgetheilt: Auf Wunsch des bischöflichen Ordinariates 
Chur sollen die Priesterkonferenzen, die einige Jahre aus 
gesetzt wurden, wieder eingeführt und abgehalten werden. 
Es versammelte sich daher letzten Montag, den 18. Mai, 
die gesammte Geistlichkeit des Fürstenthums bei dem Hrn. 
Landesvikar, um die vorgelegten Statuten zu berathen 
und dann der bischöflichen Genehmigung zu unterbreiten. 
Die Konferenzen sollen seelsorgliche und wissenschaftliche 
Interessen gleichmäßig umfassen, jährlich zweimal abgehal-
	        

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