steigerung bei den Kraftwerken ist jedoch begrenzt, wei
die Kosten sich in der Regel zu 50 Prozent aus Finanzie
rungskosten, zu 25 bis 30 Prozent aus Abgaben an die öf
‘entliche Hand und nur zu 20 bis 25 Prozent aus laufen
den Betriebs- und Unterhaltskosten zusammensetzen. Die
etztgenannten Kosten wurden schon in den letzten Jahren
schrittweise reduziert.
Die Marktöffnung wird auch zu einem verstärkten Abbau
von Arbeitsplätzen führen, ohne dass unmittelbar neue ge
schaffen werden. Im Ausland zeigt sich, dass die Arbeits-
plätze um 20 bis 30 % reduziert wurden.
Die Finanzierung der Abgeltung der NAI ist nur machbar,
wenn der Markt etappiert gemäss Brancheneinigung geöff-
net wird und alle Kunden im Verhältnis zu ihrem Stromver-
brauch beitragen.
Elektrizitätsmarktgesetz
Am 20. Februar 1998 hat der Bundesrat seinen Entwurf für
ein Elektrizitätsmarktgesetz [EMG) veröffentlicht und in die
Vernehmlassung geschickt. Sie wurde am 15. Mai 1998
abgeschlossen. Die Botschaft zuhanden der Eidgenössi
schen Räte soll noch 1998 verabschiedet werden, so dass
die Behandlung im Parlament im Jahr 1999 stattfinden wird
ynd das Gesetz frühestens am 1. Januar 2000 in Kraft tre-
ien kann.
Die erste Reaktion der Elektrizitätsbranche bestand im Ver-
gleich des Entwurfs mit ihrem, im Vorstehenden dargestell-
ten Modell, welches durch die Brancheneinigung eindrück-
ich unterstützt wurde, Die Stellungnahme war:
«Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE)
unterstützt den Erlass eines schlanken Rahmengesetzes zur
schrittweisen Schaffung eines grenzüberschreitenden
Zlektrizitätsmarktes. Leider trägt der heute veröffentlichte
Gesetzesentwurf dem Ziel eines fairen und offenen Mark-
tes in entscheidenden Punkten nicht Rechnung.
Der Bundesrat anerkennt im Gesetzesentwurf die durch
echnische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe not
wendige Übergangsphase bis zur vollständigen Offnung
des Strommarktes, was der VSE begrüsst. Die gegenüber
dem kürzlich veröffentlichten Kompromissvorschlag des
VSE vom Bundesrat gewählte, forcierte Marktöffnung führt
unnötigerweise zu überhöhten Folgekosten, die namentlich
Kantone und Gemeinden als Eigentümer von Elektrizitäts
unternehmen treffen werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht staatliche Eingriffe
vor, die einen unverhältnismässigen Eingriff in das Eigen
tum der Elektrizitätsunternehmen bedeuten und zurückzu