Buyer anerkannte. Damit war der Kompromiss, dass beide
Systeme, das Single-Buyer-System als auch das Third-Party
Access-System nebeneinander bestehen, beschlossen. Am
20. Juni 1996 wurde in einer Sondersitzung des Energie
ministerrates der Europäischen Union einstimmig die politi-
sche Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt betref-
fend eine «Richtlinie des Europäischen Parlamentes und
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Elektrizi-
'ätsbinnenmarkt> erzielt.
Nach Behandlung im Europäischen Parlament erfolgte der
Beschluss des Rates am 19. Dezember 1996 und die Ver
öffentlichung im Amisblatt der Europäischen Gemeinschaft
am 30. Januar 1997. Die Richtlinie trat formell am 19. Fe
bruar 1997 in Kraft und gibt den Mitgliedsstaaten einer
Zeitraum von längstens zwei Jahren für ihre Umsetzung in
1ationales Recht vor.
Ziele der Richtlinie
Die Schaffung eines Binnenmarktes für Elektrizität ist nicht
nur eine aus dem EG-Vertrag abzuleitende Rechtspflicht.
sondern vor allem eine wirtschaftliche Notwendigkeit, ur
eine Stärkung des Wirtschaftsraumes Europa im globalen
Wetibewerb sicherzustellen. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist
es daher, einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätssektor
mit erhöhter Effizienz und grösstmöglicher Versorgungs
sicherheit zu schaffen. Die Liberalisierung der Strommärkte
soll sich dabei vor allem durch einen Wechsel der Markt
:orm vollziehen — von Monopolen hin zu Markiformen mil
höherer Wettbewerbsintensität.
Hauptinhalte der Richtlinie
Das Rückgrat bilden zwei zentrale Wettbewerbselemente,
die in den europäischen Strommöärkten verstärkt eingeführt
werden:
» den Wettbewerb um neue Produktionskapazitäten und
» das Wahlrecht ausgewählter Stromverbraucher, Bezugs
verträge mit Elektrizitätsversorgern ihrer Wahl abzu-
schliessen.
‚m Kapitel Ill (Artikel 4 bis 6) der Richtlinie wird es bezüg
lich neuer Produktionskapazitäten den Mitgliedsstaaten
überlassen, ob sie ein Genehmigungs- oder Ausschrei-
bungsverfahren bei der nationalen Umsetzung der Binnen
marktrichtlinie vorsehen. Beide Verfahren müssen nach ob
‚ektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
ausgestaltet sein. Beim Ausschreibungsverfahren erfolg!