Volltext: 75 Jahre Liechtensteinische Kraftwerke

Buyer anerkannte. Damit war der Kompromiss, dass beide 
Systeme, das Single-Buyer-System als auch das Third-Party 
Access-System nebeneinander bestehen, beschlossen. Am 
20. Juni 1996 wurde in einer Sondersitzung des Energie 
ministerrates der Europäischen Union einstimmig die politi- 
sche Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt betref- 
fend eine «Richtlinie des Europäischen Parlamentes und 
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Elektrizi- 
'ätsbinnenmarkt> erzielt. 
Nach Behandlung im Europäischen Parlament erfolgte der 
Beschluss des Rates am 19. Dezember 1996 und die Ver 
öffentlichung im Amisblatt der Europäischen Gemeinschaft 
am 30. Januar 1997. Die Richtlinie trat formell am 19. Fe 
bruar 1997 in Kraft und gibt den Mitgliedsstaaten einer 
Zeitraum von längstens zwei Jahren für ihre Umsetzung in 
1ationales Recht vor. 
Ziele der Richtlinie 
Die Schaffung eines Binnenmarktes für Elektrizität ist nicht 
nur eine aus dem EG-Vertrag abzuleitende Rechtspflicht. 
sondern vor allem eine wirtschaftliche Notwendigkeit, ur 
eine Stärkung des Wirtschaftsraumes Europa im globalen 
Wetibewerb sicherzustellen. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist 
es daher, einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätssektor 
mit erhöhter Effizienz und grösstmöglicher Versorgungs 
sicherheit zu schaffen. Die Liberalisierung der Strommärkte 
soll sich dabei vor allem durch einen Wechsel der Markt 
:orm vollziehen — von Monopolen hin zu Markiformen mil 
höherer Wettbewerbsintensität. 
Hauptinhalte der Richtlinie 
Das Rückgrat bilden zwei zentrale Wettbewerbselemente, 
die in den europäischen Strommöärkten verstärkt eingeführt 
werden: 
» den Wettbewerb um neue Produktionskapazitäten und 
» das Wahlrecht ausgewählter Stromverbraucher, Bezugs 
verträge mit Elektrizitätsversorgern ihrer Wahl abzu- 
schliessen. 
‚m Kapitel Ill (Artikel 4 bis 6) der Richtlinie wird es bezüg 
lich neuer Produktionskapazitäten den Mitgliedsstaaten 
überlassen, ob sie ein Genehmigungs- oder Ausschrei- 
bungsverfahren bei der nationalen Umsetzung der Binnen 
marktrichtlinie vorsehen. Beide Verfahren müssen nach ob 
‚ektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien 
ausgestaltet sein. Beim Ausschreibungsverfahren erfolg!
	        

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