Lawenagesetz
Präsident referiert über das Ge
setz. Als Ergänzung zu Art. 2
wird das Dotationskapital mit
Fr. 350 000.- festgesetzt.
Einstimmig angenommen ...
Präsident lässt über das Gesetz
abstimmen. Wird mit 13 Stimmer
angenommen. Dringlichkeit wird
mit 9 Stimmen angenommen.
Protokoll über die Landtagssitzung
vom 22. Dezember 1922
Josef Gassner, Triesenberg, Präsi
dent des ersten Verwaltungsrates
[1922-1927
ohuftoburi1ont
= A WB
:;ätriobaialmr 1023
3 SE
40).
Euere Durchlaucht!
ver Landtag hat in seiner S1Lzung VOM 20, Dezember 1322 be-
achlossen, daß Lawonawerk zu verselbsiachdigen und das ballie-
zbnde Genetz einstımmig engenommer
Zie ehrerbietigat geforiigıe Regierung bittel daher,
zuere Durchlaucht wollen geruhan, diesen
%aselza gnacdizst ZUZUSLÄiNMEN, UNd daßselbe ZU SENXiionieremn
4+nawar Durchieaeucht
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)aduz, am 3. Jaenner 1923. .
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Siechtenfteinifhes Landes = Gejebblatt
Jahrgang 1923 5 dr X . murgeheon am 26. Jänner
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vom 11. Yänner 1928 a
beireffend dad Landes -Unternehnien
„Landesiwerk Latvenn“.
Zen undjtehenden, vom Landlape in der Sikung von 20
Tezeinder 1922 gejaßten Veiclüfien erteile N ‚meine Zu
Feimumuita:
J. NöfHnitt.
Allgemeine Beftimmungen. A
Mrk, £. — Name, Sig und Zwed des LandeSunternehmens.
3. Unter dem Kamen „Landeswerf Lawena“ BZefteht ein
jeCbftändige8 Unternehmen al8 juriftifde Berfon des Privatrech-
le8 mit Necht8- und Gandlungsfähigkeit und mit dem Sike in
Vaduz, Mil Zufeimmung des Landkages Kann der Sik an einen
aubern Ort des Landes verkegt werden. . #
2. Bwe ber Anftolt ift, Gr ahnen einer Faufmänntfd
geführlen Verwaltung ESTekltrigität zunächft au die Bewohner
des Landes abzugeben und mit dev Licht und Kraftverforguung
der Bewohner 'gleihzeilig die Hebung der einheimiichen Wolf:
wirtfdhaft anzuftreben. wu}
3. Im Sinne des vorhergehenden Mbfjabes find die Bezugs-
bedingungen Jo günftig, zu ftellen, als’c8 die Rücjidht auf die
Sefbftkoftendedung und Erzielung eines angemefjenen Jahres
ergebuifleß geftattet,