Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegung des Verfassungs- und Verwaltungsrechts 
doch nicht durchgehalten. In mehreren Urteilen zu den politischen 
Rechten hat er Ausführungen zum Stimmrecht gemacht und sich dabei 
ohne Nachweise in der Sache auf das schweizerische Bundesgericht ab- 
gestützt”. Die Anlehnung an die Schweiz — selbst in einem so souverä- 
nitätsbezogenen Gebiet wie den politischen Rechten — ist deshalb ge- 
rechtfertigt, weil die liechtensteinischen Rechtsinstitute stark den poli- 
tischen Rechten der Schweiz nachgebildet sind. Diese Anlehnung 
gefährdet die Souveränität Liechtensteins nicht. Der Staatsgerichtshof 
dürfte die schweizerische Rechtsprechung ohne weiteres deutlich als 
solche nachweisen. 
7. Allgemeine Fragen zu den Auslegungsmethoden 
a) Logische Schlussverfahren 
Eine Reihe von logischen Operationen wird als Argumentationsweise 
im Auslegungsprozess verwendet. Es handelt sich nicht um eine eigene 
Auslegungsmethode, da das logische Schlussverfahren an jede Ausle- 
gungsmethode anschliessen kann. Dazu gehört der Schluss vom Kleine- 
ren auf das Grössere. Das sog. argumentum a minori ad maius* lässt 
sich an folgendem Beispiel illustrieren: “Wenn es schon in Gemeinde- 
angelegenheiten einer besonderen Verfassungsermächtigung bedarf, um 
den Frauen die politischen Rechte zu gewähren, dann muss dies umso 
mehr bei der Gewährung politischer Rechte in den zweifellos wichtige- 
ren Landesangelegenheiten gelten”. Ebenfalls zur logischen Inter- 
pretation gehört der Umkehrschluss, das argumentum e contrario®: 
Wenn aus einem Tatbestand die bestimmte Rechtsfolge R ergeht, so 
kann ein wesentlich anderer Tatbestand nicht diesselbe Rechtsfolge R 
3 Vgl. StGH 1993/8, Urteil vom 21.6.1993, E. 2.1., LES 1993, 5, 91 ff. (96), das Urteil ver- 
weist auf: SGH 1990/6, Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, S. 133 ff. (135). Erst dieses Ur- 
teil weist die schweizerische Rechtsprechung nach (nämlich BGE 114 Ia 432). Die 
Textpassagen stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, 
vgl. z.B. BGE 121 I 141 m.H. 
4 Vgl. Wolff 1, 5. 143. 
% Vgl. SEGH 1982/1-25, Urteil vom 28.4.1982, LES 1983, S. 69 (72). 
% Vgl. StGH 1981/7, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 59 (61): “Ein Umkehrschluss aus 
Art. 4 Abs. 2 Bst. e aGVG (Art. 6 Abs. 1 lit. e GVG) ist schon wegen des beispielhaften 
Charakters nicht zulässig”; vgl. ferner zum selben Problem LGVK G 1/78, Entschei- 
dung vom 17.11.1978, LES 1981, S. 85 (87). 
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