Auslegung des Verfassungs- und Verwaltungsrechts
doch nicht durchgehalten. In mehreren Urteilen zu den politischen
Rechten hat er Ausführungen zum Stimmrecht gemacht und sich dabei
ohne Nachweise in der Sache auf das schweizerische Bundesgericht ab-
gestützt”. Die Anlehnung an die Schweiz — selbst in einem so souverä-
nitätsbezogenen Gebiet wie den politischen Rechten — ist deshalb ge-
rechtfertigt, weil die liechtensteinischen Rechtsinstitute stark den poli-
tischen Rechten der Schweiz nachgebildet sind. Diese Anlehnung
gefährdet die Souveränität Liechtensteins nicht. Der Staatsgerichtshof
dürfte die schweizerische Rechtsprechung ohne weiteres deutlich als
solche nachweisen.
7. Allgemeine Fragen zu den Auslegungsmethoden
a) Logische Schlussverfahren
Eine Reihe von logischen Operationen wird als Argumentationsweise
im Auslegungsprozess verwendet. Es handelt sich nicht um eine eigene
Auslegungsmethode, da das logische Schlussverfahren an jede Ausle-
gungsmethode anschliessen kann. Dazu gehört der Schluss vom Kleine-
ren auf das Grössere. Das sog. argumentum a minori ad maius* lässt
sich an folgendem Beispiel illustrieren: “Wenn es schon in Gemeinde-
angelegenheiten einer besonderen Verfassungsermächtigung bedarf, um
den Frauen die politischen Rechte zu gewähren, dann muss dies umso
mehr bei der Gewährung politischer Rechte in den zweifellos wichtige-
ren Landesangelegenheiten gelten”. Ebenfalls zur logischen Inter-
pretation gehört der Umkehrschluss, das argumentum e contrario®:
Wenn aus einem Tatbestand die bestimmte Rechtsfolge R ergeht, so
kann ein wesentlich anderer Tatbestand nicht diesselbe Rechtsfolge R
3 Vgl. StGH 1993/8, Urteil vom 21.6.1993, E. 2.1., LES 1993, 5, 91 ff. (96), das Urteil ver-
weist auf: SGH 1990/6, Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, S. 133 ff. (135). Erst dieses Ur-
teil weist die schweizerische Rechtsprechung nach (nämlich BGE 114 Ia 432). Die
Textpassagen stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts überein,
vgl. z.B. BGE 121 I 141 m.H.
4 Vgl. Wolff 1, 5. 143.
% Vgl. SEGH 1982/1-25, Urteil vom 28.4.1982, LES 1983, S. 69 (72).
% Vgl. StGH 1981/7, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 59 (61): “Ein Umkehrschluss aus
Art. 4 Abs. 2 Bst. e aGVG (Art. 6 Abs. 1 lit. e GVG) ist schon wegen des beispielhaften
Charakters nicht zulässig”; vgl. ferner zum selben Problem LGVK G 1/78, Entschei-
dung vom 17.11.1978, LES 1981, S. 85 (87).
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