Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegung des Verfassungs- und Verwaltungsrechts 
beziehen”, die im österreichischen bzw. schweizerischen “Parallelrecht” 
gleichermassen geregelt sind. Die rechtliche Vorzugsbehandlung der 
Liechtensteinischen Landesbank’® hatte der Staatsgerichtshof beispiels- 
weise damit gerechtfertigt, dass auch die Österreichische und Schweize- 
rische Nationalbank gegenüber den privaten Geschäftsbanken Sonder- 
rechte hätten’®. Damit liege keine Verletzung der Rechtsgleichheit des 
Art. 31 LV vor. Dieser Vergleich hinkt, denn die Liechtensteinische Lan- 
desbank ist keine Zentralbank mit dem Recht zur Notenausgabe. Liech- 
tenstein hat vielmehr die entsprechenden Kompetenzen im Währungs- 
vertrag an die Schweizerische Nationalbank abgetreten. Die Tätigkeit 
der Landesbank lässt sich daher überhaupt nicht mit einer Zentralbank 
vergleichen. Sie ähnelt vielmehr einer Schweizer Kantonalbank. Sie ist 
im wesentlichen den privaten Geschäftsbanken gleichgestellt und besitzt 
keine Sonderrolle®!. Dieses Beispiel mahnt zur Vorsicht und zeigt, dass 
die Rechtsvergleichung Tücken hat®, Sie darf nur dann zur Begründung 
eines Urteils herangezogen werden, wenn alle Umstände der ausländi- 
schen Regelung genau abgeklärt und aufgeführt werden®. 
7 Vgl. StGH 1980/4, Entscheidung vom 10.12.1980, LES 1981, S. 187 (188). 
8 Art. 9 Abs. 2 des (alten) Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 
1955/13, wonach die Landesbank das Recht hat, sich auch ohne gerichtliche Ermächti- 
gung oder Mitwirkung oder auch ausserhalb eines über das Vermögen des Schuldners 
verhängten Konkurses aus den in ihrem Besitze befindlichen Geldern, Wechseln, Wert- 
papieren und sonstigen Bestandteilen des schuldnerischen Vermögens auf jede ihr ge- 
eignet erscheinende Art bezahlt zu machen. 
Vgl. StGH 1978/6, Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, 5. 3 (5). 
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Währungsvertrages vom 19.6.1980, LGBl. 1981/52, LR 
3.951.910.11. 
Davon geht auch der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürsten- 
ums Liechtenstein zur Schaffung eines Gesetzes über die Liechtensteinische Landes- 
bank vom 25.2.1992, 5. 4, 6 f., 12 f. aus. 
Insofern berechtigterweise zurückhaltend Bydlinski, S. 463. 
Weiteres Beispiel für eine fehlerhafte Rechtsvergleichung: In StGH 1978/8, Entschei- 
dung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 5 (7), hält der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf 
die Frigerio-Rechtsprechung (BGE 94 I 678) dafür, dass parlamentarisch genehmigte 
Staatsverträge nur durch innerstaatlich gleich- oder höherrangiges Recht abgeändert, er- 
gänzt oder gar aufgehoben werden könnten. Das Bundesgericht hat selbstverständlich 
nicht eine derart völkerrechtsfeindliche Haltung eingenommen; vielmehr gilt der 
Grundsatz “pacta sunt servanda”, vgl. Yvo Hangartner, Völkerrecht und schwei- 
zerisches Landesrecht, in: Festschrift für Arnold Koller, Bern u.a. 1993, S. 651 ff. und 
Yvo Hangartner, Ende oder Weiterführung der Schubert-Praxis, AJP 1997, S. 636 f. 
Richtig dagegen sind SIGH 1993/6, Urteil vom 23.11.1993, LES 1994, S. 41 (46); SIGH 
1993/18, Urteil vom 16.12.1993, LES 1994, S. 54 (59); StGH 1993/21, Urteil vom 
4.10.1994, LES 1995, S. 10 (15). SEGH 1974/12, Urteil vom 17.1.1975, ELG 1973-78, 
S. 372 (380) gibt BGE 99 Ib 39 richtig wieder. 
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