Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Rechtsquellen
V. Zeitlicher und sachlicher Geltungsver:
der Rechtsquellen
All
1. Ausserkrafttreten und intertemporales Recht
Rechtsnormen verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht nur dann, wenn sie
durch den Gesetzgeber, den Staatsgerichtshof oder durch den Ablauf ih-
rer Gültigkeitsdauer ausser Kraft gesetzt werden??, Es ist auch möglich,
dass der von den Rechtsnormen vorausgesetzte Regelungsgegenstand
gänzlich weggefallen ist. Dann verlieren Rechtsnormen ihre Wirksam-
keit, auch wenn sie keine ausdrückliche Befristung enthalten oder nicht
formell ausser Kraft gesetzt wurden?”. In diesem Sinne sind die beiden
Verfassungsgesetze vom 2. September 1939 betreffend kriegswirtschaft-
liche Massnahmen und vom 20. Mai 1940 betreffend Evakuierungsmass-
nahmen ihres Regelungsgegenstandes beraubt und nicht mehr in Kraft.
Die auf die Vollmachtenbeschlüsse abgestützten Erlasse bleiben zwar in
Kraft. Der ordentliche Gesetzgeber muss sich aber bemühen, die getrof-
fenen Massnahmen, sofern deren “Fortbestand für den Staat, seine Bür-
ger oder seine Wirtschaft erforderlich ist, auf dem Wege der ordentli-
chen Gesetzgebung in das geltende Recht zu überführen und auch die
Ermächtigungsgesetze aufzuheben”?!. Es ist hingegen nicht zulässig,
Jahrzehnte später neue Rechtserlasse auf die Ermächtigungsgesetze ab-
zustützen. Die auf die Vollmachtenbeschlüsse abgestützte Verordnung
über die Abgabe und den Bezug von Treibstoffen bei Tankstellen vom
28. November 19732? zur Bewältigung des Erdöl-Embargos entbehrte
damit jeder verfassungsmässigen Grundlage. Die systematische Samm-
lung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften sollte die beiden Ver-
fassungsgesetze nicht mehr aufführen?®, und der Gesetzgeber sollte die
beiden Beschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufheben.
29 Vgl. SEGH vom 5.5.1960, ELG 1955-61, S. 144.
20 Vgl. VIGH vom 19.3.1956, VfSig. 2976 = JBl. 1956, S. 584 betreffend “Massnahmen des
totalen Kriegseinsatzes”. Auch in der Schweiz ist etwa der Verfassungszusatz betref-
fend den Völkerbund vom 5.3.1920 (Amtliche Sammlung der eidg. Gesetze Bd. 36,
S. 651) nie aufgehoben worden. Er ist aber ausser Kraft getreten. da dessen Rege-
lungsgegenstand entfallen ist.
31 StGH vom 5.5.1960, ELG 1955-61, S. 144 (145).
22 LGBl. 1973/51.
23 Vgl. LR 102.1 und 102.2. Allerdings hat die LR keine Rechtskraft, vgl. oben S. 58.
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