Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Rechtsquellen 
V. Zeitlicher und sachlicher Geltungsver: 
der Rechtsquellen 
All 
1. Ausserkrafttreten und intertemporales Recht 
Rechtsnormen verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht nur dann, wenn sie 
durch den Gesetzgeber, den Staatsgerichtshof oder durch den Ablauf ih- 
rer Gültigkeitsdauer ausser Kraft gesetzt werden??, Es ist auch möglich, 
dass der von den Rechtsnormen vorausgesetzte Regelungsgegenstand 
gänzlich weggefallen ist. Dann verlieren Rechtsnormen ihre Wirksam- 
keit, auch wenn sie keine ausdrückliche Befristung enthalten oder nicht 
formell ausser Kraft gesetzt wurden?”. In diesem Sinne sind die beiden 
Verfassungsgesetze vom 2. September 1939 betreffend kriegswirtschaft- 
liche Massnahmen und vom 20. Mai 1940 betreffend Evakuierungsmass- 
nahmen ihres Regelungsgegenstandes beraubt und nicht mehr in Kraft. 
Die auf die Vollmachtenbeschlüsse abgestützten Erlasse bleiben zwar in 
Kraft. Der ordentliche Gesetzgeber muss sich aber bemühen, die getrof- 
fenen Massnahmen, sofern deren “Fortbestand für den Staat, seine Bür- 
ger oder seine Wirtschaft erforderlich ist, auf dem Wege der ordentli- 
chen Gesetzgebung in das geltende Recht zu überführen und auch die 
Ermächtigungsgesetze aufzuheben”?!. Es ist hingegen nicht zulässig, 
Jahrzehnte später neue Rechtserlasse auf die Ermächtigungsgesetze ab- 
zustützen. Die auf die Vollmachtenbeschlüsse abgestützte Verordnung 
über die Abgabe und den Bezug von Treibstoffen bei Tankstellen vom 
28. November 19732? zur Bewältigung des Erdöl-Embargos entbehrte 
damit jeder verfassungsmässigen Grundlage. Die systematische Samm- 
lung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften sollte die beiden Ver- 
fassungsgesetze nicht mehr aufführen?®, und der Gesetzgeber sollte die 
beiden Beschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufheben. 
29 Vgl. SEGH vom 5.5.1960, ELG 1955-61, S. 144. 
20 Vgl. VIGH vom 19.3.1956, VfSig. 2976 = JBl. 1956, S. 584 betreffend “Massnahmen des 
totalen Kriegseinsatzes”. Auch in der Schweiz ist etwa der Verfassungszusatz betref- 
fend den Völkerbund vom 5.3.1920 (Amtliche Sammlung der eidg. Gesetze Bd. 36, 
S. 651) nie aufgehoben worden. Er ist aber ausser Kraft getreten. da dessen Rege- 
lungsgegenstand entfallen ist. 
31 StGH vom 5.5.1960, ELG 1955-61, S. 144 (145). 
22 LGBl. 1973/51. 
23 Vgl. LR 102.1 und 102.2. Allerdings hat die LR keine Rechtskraft, vgl. oben S. 58. 
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