Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ungeschriebene Rechtsquellen 
Voraussetzung ist allerdings eine Mahnung durch den Gläubiger?!®, Die 
Verzugszinspflicht ist mitunter spezialgesetzlich geregelt. So anerkennt 
Art. 22 Abs. 1 SteG für zuviel bezahlte Steuern einen Verzugszinssatz 
von fünf Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre?!!. Ferner anerkennt 
Art. 28 Abs. 3 LVG eine allgemeine Verzugszinspflicht von fünf Prozent 
bereits ab dem Fälligkeitstag. Damit scheint die Verzugszinspflicht ein 
geschriebener Rechtsgrundsatz des liechtensteinischen Verwaltungs- 
rechts zu sein. Der Grundsatz ist indes in Art. 28 Abs. 3 LVG an einer 
ungewöhnlichen Gesetzesstelle lokalisiert. Fragwürdig ist auch der Be- 
ginn des Zinsenlaufs mit dem Tag der Fälligkeit. Die Praxis müsste hier 
korrigierend wirken und den Zinsenlauf erst mit der Mahnung beginnen 
lassen, so wie es der allgemeine Rechtsgrundsatz vorsieht. 
f) Verzicht auf Rechtsansprüche 
Es ist möglich, auf Ansprüche des öffentlichen Rechts zu verzichten. 
Vorausgesetzt ist dabei, dass sich aus Sondervorschriften keine ab- 
weichenden Regelungen ergeben. In diesem Sinne gestattet das Landes- 
verwaltungspflegegesetz ausdrücklich den Verzicht auf eine mündliche 
Verhandlung sowie auf die Einlegung des Rechtsmittels der Be- 
schwerde?!?, Dieser Verzicht ist unwiderruflich, es sei denn, eine Behörde 
hätte beim Verzichtenden einen Rechtsirrtum verursacht?!?. Die österrei- 
chische Rechtsprechung gestattet sogar den Verzicht auf Ansprüche, die 
noch gar nicht entstanden sind?!*, Dieser Verzicht ist allerdings nur bei 
Ansprüchen möglich, die ihrer Natur nach vorab verzichtbar sind. Dies 
ist bei Grundrechten etwa nicht möglich; auf Grundrechte als Ganzes 
kann nicht verzichtet werden. Dagegen ist es sehr wohl möglich, auf ein- 
zelne konkrete Ansprüche aus Grundrechten in einer konkreten Situa- 
tion zu verzichten. Damit wird dem Gemeinwesen ermöglicht, eine 
2100 Vgl. für die Schweiz BGE 93 I 389, ETH-Rat vom 30.5.1994, ZBl. 1995, S. 83. 
a Vgl. SCGH 1972/4, Urteil vom 11.12.1972, ELG 1973-78, S. 346 (349). Der Grundsatz 
gelte auch für die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Steuer, d.h. als allgemeiner 
Rechtsgrundsatz. 
22 Vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 4 LVG. 
23 Vgl. StGH 1981/15, Beschluss vom 9.12.1981, LES 1982, 5. 169 ff. 
214 Vo]. Antoniolli/Koja, S. 9, Anm. 17 m.H. 
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