Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
sind einzig Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergeben. 
Der Schutz der Polizeigüter ist ein derart überwiegendes öffentliches In- 
teresse, dass das Gemeinwesen keine Verjährung zulassen kann?*, 
d) Aufrechnung (Kompensation; 
Fehlen spezielle Vorschriften über die Kompensation im öffentlichen 
Recht, so können die Vorschriften der $$ 1438 ff. ABGB über die Auf- 
rechnung analog herangezogen werden?5, Wichtigste Voraussetzung der 
Aufrechnung ist die Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner so; 
wie die Fälligkeit und Gleichartigkeit der Forderung?®, Die österreichi- 
sche Rechtsprechung lässt die Kompensation bei unterschiedlichen 
Rechtswegen zur Verfolgung der Forderungen — ungeachtet der übrigen 
Voraussetzungen der $$ 1438 ff. ABGB - nicht zu?”,. Das gilt auch für 
das liechtensteinische Verwaltungsrecht. Die in diesem Punkt gegensätz- 
liche schweizerische Rechtsprechung?® kann nicht auf die liechtensteini- 
schen Verhältnisse übertragen werden. 
e) Verzugszinsen 
Im öffentlichen Recht gilt ferner der in $$ 1333 und 1334 ABGB ausge- 
drückte allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach der Schuldner, der sich mit 
seiner Leistung in Verzug befindet, Verzugszinsen zu entrichten hat?®., 
%1 Vgl. BGE 105 Ib 268, 114 Ib 54. 
%5 Vgl. VWGH 24.3.1988, Zeitschrift für Verwaltung, Beilage 1988, Nr. 2299; VwGH 
18.6.1993, Österreichische Steuer-Zeitung, Beilage 1994, S. 120; VWGH vom 7.11.1986, 
ÖJZ 1987, 5. 604 f. | 
% Vgl. VWGH vom 7.11.1986, ÖJZ 1987, S. 604 £. 
7 Vgl. VWGH vom 7.11.1986, ÖJZ 1987, 5. 604 f. 
x Vgl. BGE 91 1293. 
9 Vgl. SCGH 1972/4, Urteil vom 11.12.1972, ELG 1973-78, S. 346 (349); wobei der Staats- 
gerichtshof zu Unrecht von einer Verzinsung abgesehen hatte, weil der Gläubiger ein 
Verschulden für die Zahlung trage. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat 
ebenso festgehalten, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäss $ 1334 ABGB bei 
öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen besteht, soweit nicht gesetzlich etwas anderes 
bestimmt sei, VIGH 26.6.1985, A 2/83, vgl. Adamovich/Funk, S. 299. Auch in Öster 
reich ist die Verzugszinspflicht wohl vom Verfassungsgerichtshof, nicht aber vom Ver- 
waltungsgerichtshof anerkannt, vgl. Antoniolli/Koja, S. 98; in der Schweiz ist die Ver- 
zugszinspflicht allgemein anerkannt, vgl. Häfelin/Müller Nr. 149; BGE 93 I 389, ETH- 
Rat vom 30.5.1994, ZBI. 1995, S. 83. 
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