Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Kundmachung 
Rechtes unterschieden. Er stellte fest, dass er Staatsverträge nicht auf 
ihre verfassungsrechtliche Gültigkeit überprüfen dürfe'®?, Allerdings sei er 
sehr wohl befugt, einen Erlass auf seine verfassungsmässige Kundmachung 
zu prüfen!'®. Im Anlassfall entschied der Staatsgerichtshof, dass das auf- 
grund des Zollvertrages relevante Lebensmittelgesetz der Schweiz wohl 
gültig, aber nicht anwendbar sei. Stefan Becker hat zu Recht den bizarren 
Charakter dieser Rechtsprechung hervorgehoben: “Nach diesem Urteil 
stehen in Liechtenstein schweizerische Rechtsvorschriften in Kraft, denen 
ein Attribut rechtsetzender Vorschriften fehlt — ihre ‘Anwendbarkeit’ näm- 
lich”'#, Die Unterscheidung zwischen Geltung und Anwendung lässt sich 
praktisch nicht durchführen: Die schweizerischen Vorschriften sind damit 
“schlicht und einfach kein Recht” mehr'*°, Die Unterscheidung sollte of- 
fenbar die Schweiz als Vertragspartnerin des Zollvertrages vorweg beruhi- 
gen und Art. 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention!* wahren: Das auf- 
grund des Zollvertrages anwendbare Recht ist zwar “gültig”, aber nicht an- 
wendbar. In diesem Zusammenhang ist es interessant, die m.E. korrekte 
Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und des Bundesge- 
richts vergleichsweise heranzuziehen. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat im Hinblick auf die 
schweizerische Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber 
Ex-Jugoslawien!* festgehalten!#: 
“Die schweizerischen Zollbehörden werden im schweizerischen Zoll- 
gebiet, zu dem auch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein 
gehört, ohne Rücksicht darauf, ob die schweizerische Zollgesetzge- 
bung im Fürstentum Liechtenstein kundgemacht worden ist, tätig. ... 
Die Frage der Kundmachung richtet sich allein an die liechten- 
steinischen Behörden und hat keinen Einfluss auf das vertragliche 
Verhältnis zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem 
#2 So auch StGH 1994/26, Urteil vom 27.6.1996, LES 1996, S. 195 (200) m.H. 
3 StGH 1993/4, Urteil vom 30.10.1995, LES 1996, S. 41 (47). 
+44 Vgl. Becker, Anm. 29. 
‘45 Vgl. Becker, Anm. 29. 
‘6 Vgl. S. 58, Anm. 122. In StGH 1985/1, Urteil vom 8.4.1986, LES 1986, 5. 108 (110) hielt 
der Staatsgerichtshof noch im Hinblick darauf fest: “Völkerrechtliche Verpflichtungen 
hängen nicht von landesinternen Rechtsakten ab”. 
147 Vom 3.10.1994, SR 946.209. 
#8 VBI 1996/18, Entscheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 205 (208). 
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