Kundmachung
Rechtes unterschieden. Er stellte fest, dass er Staatsverträge nicht auf
ihre verfassungsrechtliche Gültigkeit überprüfen dürfe'®?, Allerdings sei er
sehr wohl befugt, einen Erlass auf seine verfassungsmässige Kundmachung
zu prüfen!'®. Im Anlassfall entschied der Staatsgerichtshof, dass das auf-
grund des Zollvertrages relevante Lebensmittelgesetz der Schweiz wohl
gültig, aber nicht anwendbar sei. Stefan Becker hat zu Recht den bizarren
Charakter dieser Rechtsprechung hervorgehoben: “Nach diesem Urteil
stehen in Liechtenstein schweizerische Rechtsvorschriften in Kraft, denen
ein Attribut rechtsetzender Vorschriften fehlt — ihre ‘Anwendbarkeit’ näm-
lich”'#, Die Unterscheidung zwischen Geltung und Anwendung lässt sich
praktisch nicht durchführen: Die schweizerischen Vorschriften sind damit
“schlicht und einfach kein Recht” mehr'*°, Die Unterscheidung sollte of-
fenbar die Schweiz als Vertragspartnerin des Zollvertrages vorweg beruhi-
gen und Art. 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention!* wahren: Das auf-
grund des Zollvertrages anwendbare Recht ist zwar “gültig”, aber nicht an-
wendbar. In diesem Zusammenhang ist es interessant, die m.E. korrekte
Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und des Bundesge-
richts vergleichsweise heranzuziehen.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat im Hinblick auf die
schweizerische Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber
Ex-Jugoslawien!* festgehalten!#:
“Die schweizerischen Zollbehörden werden im schweizerischen Zoll-
gebiet, zu dem auch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein
gehört, ohne Rücksicht darauf, ob die schweizerische Zollgesetzge-
bung im Fürstentum Liechtenstein kundgemacht worden ist, tätig. ...
Die Frage der Kundmachung richtet sich allein an die liechten-
steinischen Behörden und hat keinen Einfluss auf das vertragliche
Verhältnis zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
#2 So auch StGH 1994/26, Urteil vom 27.6.1996, LES 1996, S. 195 (200) m.H.
3 StGH 1993/4, Urteil vom 30.10.1995, LES 1996, S. 41 (47).
+44 Vgl. Becker, Anm. 29.
‘45 Vgl. Becker, Anm. 29.
‘6 Vgl. S. 58, Anm. 122. In StGH 1985/1, Urteil vom 8.4.1986, LES 1986, 5. 108 (110) hielt
der Staatsgerichtshof noch im Hinblick darauf fest: “Völkerrechtliche Verpflichtungen
hängen nicht von landesinternen Rechtsakten ab”.
147 Vom 3.10.1994, SR 946.209.
#8 VBI 1996/18, Entscheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 205 (208).
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