Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
Die Vorschrift wird aber um eine auslegende Norm derselben Rangstufe 
ergänzt, wonach die ursprüngliche Norm in diesem oder jenem Sinne zu 
verstehen sei. $ 8 Satz 2 ABGB behält ausdrücklich vor, dass die au- 
thentische Interpretation nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte 
erstreckt werden kann!®, Der Verfassungsgeber hat von der authenti- 
schen Interpretation der Verfassung nur zweimal Gebrauch ‚gemacht, 
nämlich im Hinblick auf die Amtsdauer gemäss Art. 48 Abs, 1 und Art. 
97 Abs. 1 LV'” sowie den Begriff “Landesangehörige”!!!, Die letztere 
Interpretation wurde im Zusammenhang mit den anfangs der 70er Jahre 
laufenden Bemühungen um die Einführung des Frauenstimmrechts vor- 
genommen. Damit sollte klargestellt werden, dass der im IV. Haupt- 
stück verwendete Begriff der “Landesangehörigen” Männer und Frauen 
umfasst!!?, Schliesslich wurde im letzten Jahrhundert bis 1842 das All- 
gemeine bürgerliche Gesetzbuch mit dreissig heute noch geltenden Hof- 
(Kanzlei-)dekreten authentisch interpretiert. Die authentische Inter- 
pretation hat heute kaum mehr eine Bedeutung. Sie erinnert vielmehr an 
die “Hybris” der Auslegungsverbote!!? und das Machtstreben der Ge- 
setzgeber des 18, und 19. Jahrhunderts, die sich selbst die Auslegung 
vorbehalten wollten!!!‘ 
Die authentische Interpretation kann auf der Stufe des formellen Ge- 
setzes oder der Verfassung erfolgen, je nachdem welche Norm authen- 
tisch interpretiert wird. So wurde die Landesverfassung beispielsweise 
durch Verfassungsgesetze “authentisch interpretiert”. Das ist korrekt. 
Ein Erlass kann nur durch einen Erlass gleicher Rangstufe authentisch 
interpretiert werden. 
'®” Vgl. zum Verbot rückwirkend belastender Gesetze S. 79 ff. In Österreich ist die authen- 
tische Interpretation seit 1918 nicht mehr zulässig, da das Bundesverfassungsgesetz keine 
entsprechende Ermächtigung an den Gesetzgeber enthält, vgl. VwWGH v. 17.12.1976, 
OJZ 1977, S. 611. Auch in der Schweiz gilt für den Bund das entsprechende. 
LGBl. 1929/5 und dazu das Urteil SSGH vom 14.3.1931, StGH-E 1931, 5. 3 ff. “Art. 48 
Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages 
durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervor- 
gegangenen Landtages beginnt”. Entsprechendes gilt für Art. 97 LV. 
Verfassungsgesetz vom 17.12.1970 betreffend die authentische Interpretation des Be- 
griffs “Landesangehörige”, LGBl. 1971/22: “Unter dem von der Verfassung verwende- 
;en Begriff “Landesangehörige’ sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbür- 
gerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen”. 
Vgl. SGH 1989/9 und 1989/10, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, S. 63:(67); ferner 
StGH 1982/1-25, Urteil vom 28.4.1982, LES 1983, S. 69. 
'3 Bydlinski, S. 80. 
4 Vgl. Walther Burckhardt, Einführung in die Rechtswissenschaft, Zürich 1948, 5. 218 f. 
In 
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