Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Geschriebene Rechtsquellen 
vaten statuieren”, Sie sind für die Behörden zwar verbindlich; wegen 
dieses nur beschränkten Adressatenkreises werden sie in der Regel nicht 
in den Gesetzessammlungen publiziert’%; es sei denn, sie entfalteten 
Aussenwirkungen”?. 
Die Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die elf Gemeinde- 
grundverkehrskommissionen. Art. 5 aGVG sah vor, dass zur Erreichung 
einer gleichförmigen Praxis die Landesgrundverkehrskommission 
Richtlinien an die Gemeindegrundverkehrskommissionen zu erlassen 
hatte, wobei diese Richtlinien in das Landesgesetzesblatt aufzunehmen 
waren. Der Staatsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass diese Richt- 
linien nicht in die Gesetzessammlung gehören®. Sie haben sich im Rah- 
men des Gesetzes zu halten und dürfen die materiellen Bestimmungen 
des Grundverkehrsgesetzes nicht abändern?!; dazu ist vielmehr allein der 
Gesetzgeber zuständig. Umgekehrt handelt es sich dabei nicht etwa um 
“unverbindliche Empfehlungen”, sondern um klassische Verwaltungs- 
verordnungen, die für die Gemeindegrundverkehrskommissionen ver- 
bindlich sind. Es ist durchaus zulässig und zweckmässig, dass der 
Gesetzgeber die Landesgrundverkehrskommission als Oberinstanz mit 
derartigen Aufsichtsaufgaben betraut®, Das neue Grundverkehrsgesetz 
von 1992 erwähnt die Möglichkeit zum Erlass solcher Verwaltungs- 
verordnungen zwar nicht mehr ausdrücklich. Es wäre gleichwohl zuläs- 
sig, dass die Landesgrundverkehrskommission zu Handen der Gemein- 
degrundverkehrskommissionen weiterhin derartige Richtlinien heraus- 
gibt. 
Die Tatsache, dass die Verwaltungsverordnungen den einzelnen nicht 
zu binden vermögen, hat die Konsequenz, dass ein einzelner, der mit ei- 
ner Verwaltungsverordnung nicht einverstanden ist, diese selbst nicht 
anfechten kann. Die Rechtslage in der Schweiz ist analog. Das 
schweizerische Bundesgericht‘ macht allerdings eine einzige Ausnah- 
me®: Es ist möglich, dass eine Verwaltungsverordnung den einzelnen 
7 Vgl. VBI 1996/4, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 138 (140); Schurti, S. 50 f. 
73 Vgl. SEGH 1981/7, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 59 (61). 
” Vgl. Art. 3 lit. h KmG. 
5 Vgl. SIGH 1981/7, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 59 (61). 
31 Vgl. SCGH 1973/5, Urteil vom 2.7.1973, ELG 1973-78, S. 361 (363). 
3 Vgl. StGH 1981/7, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 59 (61): “Die Rechtsnatur dieser 
Bestimmung (nämlich Art. 5 aGVG) ist auch nicht über jeden Zweifel erhaben”. 
3 Vgl. BGE 98 Ia 508, 120 Ia 321; vgl. dazu Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbe- 
schlüsse, S. 242. 
51
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.