Rechtsquellen
II. Geschriebene Rechtsaquel
1. Verfassung
en
Die Verfassung im formellen Sinn umfasst die Gesamtheit der Rechts-
sätze, die im besonderen Verfahren der Verfassungsgebung erlassen
worden sind. Sie findet ihren Niederschlag in der Verfassungsurkunde
und in davon separaten Verfassungsgesetzen. Verfassungsnormen kom-
men nur unter erschwerten Beschlusserfordernissen zustande!!, Gemäss
Art. 111 Abs. 2 LV ist die einhellige Zustimmung aller Landtagsmitglie-
der in einer Lesung! oder aber die Zustimmung von drei Vierteln der
Abgeordneten in zwei nacheinander folgenden Sitzungen notwendig.
Daran schliesst ein fakultatives Referendum an, das von vier Gemein-
den oder eintausendfünfhundert Stimmberechtigten ergriffen werden
kann'?. Die Vorlage wird selbst als Verfassungsgesetz bezeichnet!‘; das
ist allerdings nicht zwingend. Es würde ebenfalls der Verfassung ent-
sprechen, wenn diese mit einem Gesetz geändert würde, welches selbst
den Anforderungen eines verfassungsändernden Erlasses genügt'!®, ohne
dass es als verfassungsändernd bezeichnet wird.
Die Verfassung im materiellen Sinn umfasst alle Rechtssätze, die nach
ihrer inhaltlichen Wichtigkeit zur “Verfassung als der rechtlichen
Grundordnung des Staates”! gehören!’. In diesem Sinne bezeichnet sich
die Verfassung selbst als “Landesgrundgesetz”!®, als “Grundgesetz”!
'' Vgl. Batliner, Verfassungsrecht, S. 22; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 5; An-
toniolli/Koja, S. 148.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 LV müssen zur gültigen Verhandlung wenigstens zwei Drittel
der gesetzlichen Zahl der Landtagsmitglieder von 25 (Art. 46 Abs. 1 LV) anwesend sein.
Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und dazu Hoch, S. 206 ff.; gegenüber dem einfachen Gesetzes-
und Finanzreferendum gemäss Art. 66 Abs. 1 LV ist das fakultative Verfassungs-
referendum erschwert. Das ist nicht ganz folgerichtig; denn je schwerwiegender und
wichtiger eine Vorlage ist, um so eher muss das Referendum bis hin zur Anordnung von
Amtes wegen (obligatorisch) ermöglicht werden.
Der Landtag bezeichnet verfassungsändernde Vorlagen seit 1939 in konstanter Praxis als
“Verfassungsgesetze”, die Rechtslage ist in Österreich anders, da verfassungsändernde
Gesetze als solche bezeichnet werden müssen, vgl. Antoniolli/Koja, S. 148.
5» Nämlich Art. 111 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 2 (fakultatives Referendum) LV.
16 So der berühmt gewordene Titel der Habilitationsschrift von Werner Kägi, Zürich 1945.
7 Vgl. Häfelin/Haller Nr. 19, Hangartner I, S. 25; Adamovich u.a., Staatsrecht, S. 46.
38 Art. 111 Abs. 1 LV.
9 Art. 111 Abs. 2 LV.
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