Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
II. Geschriebene Rechtsaquel 
1. Verfassung 
en 
Die Verfassung im formellen Sinn umfasst die Gesamtheit der Rechts- 
sätze, die im besonderen Verfahren der Verfassungsgebung erlassen 
worden sind. Sie findet ihren Niederschlag in der Verfassungsurkunde 
und in davon separaten Verfassungsgesetzen. Verfassungsnormen kom- 
men nur unter erschwerten Beschlusserfordernissen zustande!!, Gemäss 
Art. 111 Abs. 2 LV ist die einhellige Zustimmung aller Landtagsmitglie- 
der in einer Lesung! oder aber die Zustimmung von drei Vierteln der 
Abgeordneten in zwei nacheinander folgenden Sitzungen notwendig. 
Daran schliesst ein fakultatives Referendum an, das von vier Gemein- 
den oder eintausendfünfhundert Stimmberechtigten ergriffen werden 
kann'?. Die Vorlage wird selbst als Verfassungsgesetz bezeichnet!‘; das 
ist allerdings nicht zwingend. Es würde ebenfalls der Verfassung ent- 
sprechen, wenn diese mit einem Gesetz geändert würde, welches selbst 
den Anforderungen eines verfassungsändernden Erlasses genügt'!®, ohne 
dass es als verfassungsändernd bezeichnet wird. 
Die Verfassung im materiellen Sinn umfasst alle Rechtssätze, die nach 
ihrer inhaltlichen Wichtigkeit zur “Verfassung als der rechtlichen 
Grundordnung des Staates”! gehören!’. In diesem Sinne bezeichnet sich 
die Verfassung selbst als “Landesgrundgesetz”!®, als “Grundgesetz”! 
'' Vgl. Batliner, Verfassungsrecht, S. 22; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 5; An- 
toniolli/Koja, S. 148. 
Gemäss Art. 58 Abs. 1 LV müssen zur gültigen Verhandlung wenigstens zwei Drittel 
der gesetzlichen Zahl der Landtagsmitglieder von 25 (Art. 46 Abs. 1 LV) anwesend sein. 
Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und dazu Hoch, S. 206 ff.; gegenüber dem einfachen Gesetzes- 
und Finanzreferendum gemäss Art. 66 Abs. 1 LV ist das fakultative Verfassungs- 
referendum erschwert. Das ist nicht ganz folgerichtig; denn je schwerwiegender und 
wichtiger eine Vorlage ist, um so eher muss das Referendum bis hin zur Anordnung von 
Amtes wegen (obligatorisch) ermöglicht werden. 
Der Landtag bezeichnet verfassungsändernde Vorlagen seit 1939 in konstanter Praxis als 
“Verfassungsgesetze”, die Rechtslage ist in Österreich anders, da verfassungsändernde 
Gesetze als solche bezeichnet werden müssen, vgl. Antoniolli/Koja, S. 148. 
5» Nämlich Art. 111 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 2 (fakultatives Referendum) LV. 
16 So der berühmt gewordene Titel der Habilitationsschrift von Werner Kägi, Zürich 1945. 
7 Vgl. Häfelin/Haller Nr. 19, Hangartner I, S. 25; Adamovich u.a., Staatsrecht, S. 46. 
38 Art. 111 Abs. 1 LV. 
9 Art. 111 Abs. 2 LV. 
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