Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Einzelne Mängel des Landesverwaltungspflegegesetzes 
Gesetz ist beim Stand des Verwaltungsverfahrensrechts vor dem ersten 
Weltkrieg stehengeblieben und sollte daher an die geänderten gesell- 
schaftlichen Bedingungen sowie an die moderne Verwaltungsrechtslehre 
angepasst werden. Im folgenden werden einzelne Vorschläge zur Behe- 
bung der Mängel erwähnt. 
Die den echten Rechtsmitteln angenäherten Rechtsbehelfe der Vor- 
stellung, des Nachsichtsgesuchs oder der Aufsichtsbeschwerde stellen 
eine unnötige Belastung der Verwaltungsbehörden dar®. Entsprechendes 
gilt auch für die Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG; die 
vorgesehene Dreimonatsfrist ist zu kurz bemessen. Der Beschwerdefüh- 
rer verliert ausserdem eine Instanz. Diese Rechtsbehelfe beinhalten ei- 
nen Anspruch auf Behandlung und sind damit eigentliche Quasi- 
Rechtsmittel. Sie belasten die Verwaltung mit immer neuen Eingaben zu 
bereits erledigten Angelegenheiten. Sie stellen die Verbindlichkeit von 
Verfügungen in Frage und gefährden die Rechtssicherheit. Diese Quasi- 
Rechtsmittel können ersatzlos gestrichen werden. Der Staatsgerichtshof 
hat sich bereits mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 10. November 
1987 von dieser Vorstellung getrennt und die entsprechenden Bestim- 
mungen des Staatsgerichtshofgesetzes zu Recht als verfassungswidrig 
erklärt!®, Diese Quasi-Rechtsmittel könnten wohl auch im Verwaltungs- 
verfahren abgeschafft werden. Stattdessen sollten die in den andern 
deutschsprachigen Ländern bekannten Rechtsbehelfe des Wieder- 
erwägungsgesuchs und der Aufsichtsbeschwerde vorbehaltlos ermög- 
licht und im neuen Gesetz kurz erwähnt werden. 
Das Landesverwaltungspflegegesetz verfolgt bei den verwaltungs- 
rechtlichen Instituten der Revision (Wiederaufnahme eines Verfahrens 
aus Revisionsgründen), des Widerrufes und der Nichtigkeit von Verwal- 
tungsakten kein durchdachtes Konzept. Wie schon früher dargestellt!!, 
vermengt das Gesetz in den Art. 104 ff. LVG die entsprechenden Be- 
griffe. In der Folge steht der Verwaltung jedes Mittel zur Verfügung, um 
eine an sich rechtskräftige Verfügung zurückzunehmen. Das kann 
selbstverständlich nicht gemeint sein; hier müsste der Gesetzgeber drin- 
gend eine Ordnung einrichten, welche Rechtssicherheit gewährleistet 
und der tradierten europäischen Verwaltungsrechtslehre entspricht. 
> Vgl. S. 276 ff. 
6 Vgl. SCGH 1987/11/V, Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, 5. 88 ff. 
u Vgl. S. 132 f. 
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