Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausblick: Revision des Landesverwaltungspflegegesetzes 
In der Zwischenzeit hat nicht nur die materielle Verwaltungs- 
gesetzgebung stark geändert, auch die gesellschaftlichen und wirtschaft- 
lichen Rahmenbedingungen haben sich gewandelt. Der “Nachtwächter- 
staat” ist durch den Leistungsstaat abgelöst worden. Diese Wandlungen 
haben im Text des Landesverwaltungspflegegesetzes praktisch keinen 
Niederschlag gefunden. Die rechtspolitische Aufforderung des Staatsge- 
richtshofes, die überfällige Reform des Landesverwaltungspflegegeset- 
zes in Angriff zu nehmen, ist daher mehr als berechtigt®. 
{I. Einzelne Mängel des Landesverwaltungspflegegesetzes 
Das Landesverwaltungspflegegesetz ist nach dem Willen seines Schöp- 
fers, Wilhelm Beck, auf den juristisch nicht gebildeten Beamten und 
Angestellten ausgerichtet. Es ist deshalb auf eine möglichst leichte Les- 
barkeit des Textes geachtet worden‘. Freilich machen, entgegen der Ab- 
sicht des damaligen Gesetzgebers, die umständlichen Formulierungen 
und die vielen Doppelspurigkeiten’ die Anwendung des Gesetzes nicht 
einfach. Dazu kommt: noch dessen Ausgestaltung als kasuistische, gera- 
dezu erschöpfende Kodifikation aller möglichen Fragen. Der Rechts- 
anwender ist im umfangreichsten Verwaltungsverfahrensgesetz der 
deutschsprachigen Länder stets der Unsicherheit ausgesetzt, ob er wirk- 
lich die richtige Gesetzesstelle gefunden hat oder ob im undurch- 
sichtigen Regelwerk nicht noch eine bessere Fundstelle zu verzeichnen 
ist. Schliesslich gibt die Verwendung überholter Begriffe und Schreib- 
weisen (z.B. “giltig”® statt “gültig”) dem Gesetz einen nachgerade an- 
tiquierten Charakter. Hier müsste die Totalrevision unbedingt Abhilfe 
schaffen. 
Die Mängel des Landesverwaltungspflegegesetzes bestehen vor allem 
ım Bereich des Verfahrensrechts vor den Rechtsmittelinstanzen. Das 
> Die Regierung hat 1980 bei Professor Edwin Loebenstein, Wien, ein Gutachten über die 
liechtensteinische Verwaltungsrechtspflege bestellt. Das am 10.2.1981 erstattete 173sei- 
üge Gutachten hat etliche Modelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgestellt, ohne in- 
des konkrete Vorschläge über Stossrichtung und Art der zu unternehmenden Reformen 
zu unterbreiten. Das Vorhaben ist in der Folge dann auch nicht mehr weiterverfolgt 
worden. 
Vgl. S. 23, Anm. 24. 
Vgl. S. 23, Anm. 26. 
An vielen Stellen des Gesetzes, vgl. z.B. Art. 52 Abs. 1 lit. a LVG. 
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