Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
geben worden sein. Insofern bringt die Vorschrift des Art. 91 Abs. 3 LVG
dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer eine geringfügige
Erleichterung. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz gestattet einem Be-
schwerdeführer, dass er innert der Frist von 14 Tagen eine Beschwerde
einreicht und dabei die Nachlieferung der Beschwerdebegründung
ankündigt. Erfolgt nun die Beschwerdebegründung innert dreier Tage, so
gilt die Beschwerde gestützt auf Art. 91 Abs. 3 LVG als rechtzeitig ein-
gelangt®. Wenn schon eine briefliche Anmeldung einer Beschwerde
zulässig ist, so müsste auch eine Beschwerdeanmeldung mittels Telefax,
der faktisch das Telegramm abgelöst hat, gestützt auf Art. 91 Abs. 3 LVG
zulässig sein. Die dadurch bewirkte Verlängerung der Beschwerdefrist
um drei Tage ist indes gering. De lege ferenda wäre diese Frist etwas zu
verlängern, oder der Gesetzgeber sollte den ausländischen Poststempel
(nicht nur den schweizerischen, sondern zumindest auch den österreichi-
schen) als für die Wahrung der Beschwerdefrist massgebend ansehen.
VII. Richtige Bezeichnung des Rechtsmittels und der
Rechtsmittelinstanz
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist für dessen Wirksamkeit uner-
heblich, “wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist” (Art. 90 Abs. 9
LVG)%. Dagegen ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die
Rechtsmittelbehörde “bei sonstiger Wirkungslosigkeit des Rechtsmittels
richtig zu bezeichnen”, Der Staatsgerichtshof begründet diese Auffas-
sung mit einem Umkehrschluss aus Art. 90 Abs. 9 LVG. Denn die Nen-
nung einer unzuständigen Rechtsmittelbehörde sei etwas anderes als die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels oder Antrags. Der vom
Beschwerdeführer verlangten allfälligen Weiterleitung an die zuständige
Rechtsmittelinstanz könne nicht stattgegeben werden, denn gemäss
Art. 24 Abs. 1 LVG sei bei der Feststellung der Unzuständigkeit diese
durch Entscheid auszusprechen und zwar gemäss der Überschrift des
Art. 9% LVG durch Zurückweisung, Diese Rechtsprechung ist dann
5 Vgl. VBI 1995/84, Entscheidung vom 6.3.1996, LES 1996, S. 130.
% StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111);
StGH vom 6.11.1931, SIGH-E 1931, 5. 31 ff. (37).
5 StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111).
® StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111);
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