Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
geben worden sein. Insofern bringt die Vorschrift des Art. 91 Abs. 3 LVG 
dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer eine geringfügige 
Erleichterung. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz gestattet einem Be- 
schwerdeführer, dass er innert der Frist von 14 Tagen eine Beschwerde 
einreicht und dabei die Nachlieferung der Beschwerdebegründung 
ankündigt. Erfolgt nun die Beschwerdebegründung innert dreier Tage, so 
gilt die Beschwerde gestützt auf Art. 91 Abs. 3 LVG als rechtzeitig ein- 
gelangt®. Wenn schon eine briefliche Anmeldung einer Beschwerde 
zulässig ist, so müsste auch eine Beschwerdeanmeldung mittels Telefax, 
der faktisch das Telegramm abgelöst hat, gestützt auf Art. 91 Abs. 3 LVG 
zulässig sein. Die dadurch bewirkte Verlängerung der Beschwerdefrist 
um drei Tage ist indes gering. De lege ferenda wäre diese Frist etwas zu 
verlängern, oder der Gesetzgeber sollte den ausländischen Poststempel 
(nicht nur den schweizerischen, sondern zumindest auch den österreichi- 
schen) als für die Wahrung der Beschwerdefrist massgebend ansehen. 
VII. Richtige Bezeichnung des Rechtsmittels und der 
Rechtsmittelinstanz 
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist für dessen Wirksamkeit uner- 
heblich, “wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist” (Art. 90 Abs. 9 
LVG)%. Dagegen ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die 
Rechtsmittelbehörde “bei sonstiger Wirkungslosigkeit des Rechtsmittels 
richtig zu bezeichnen”, Der Staatsgerichtshof begründet diese Auffas- 
sung mit einem Umkehrschluss aus Art. 90 Abs. 9 LVG. Denn die Nen- 
nung einer unzuständigen Rechtsmittelbehörde sei etwas anderes als die 
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels oder Antrags. Der vom 
Beschwerdeführer verlangten allfälligen Weiterleitung an die zuständige 
Rechtsmittelinstanz könne nicht stattgegeben werden, denn gemäss 
Art. 24 Abs. 1 LVG sei bei der Feststellung der Unzuständigkeit diese 
durch Entscheid auszusprechen und zwar gemäss der Überschrift des 
Art. 9% LVG durch Zurückweisung, Diese Rechtsprechung ist dann 
5 Vgl. VBI 1995/84, Entscheidung vom 6.3.1996, LES 1996, S. 130. 
% StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111); 
StGH vom 6.11.1931, SIGH-E 1931, 5. 31 ff. (37). 
5 StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111). 
® StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10.1979 und 11.12.1979, LES 1981, S. 110 (111); 
300
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.