Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Nachsichtsgesuch 
tätigkeit offensichtlich ist”*, Damit kann etwa die Tätigkeit der Privat- 
wirtschaftsverwaltung* einer gewissen Kontrolle unterworfen werden. 
Diese Rechtsprechung anerkennt damit eine formfreie Anzeige an die 
jeweilige durch Art. 2 LVG festgelegte Aufsichtsbehörde. In der 
Schweiz und in Österreich fusst die Aufsichtsbeschwerde im Petitions- 
recht‘; in Liechtenstein erfasst das Petitionsrecht nur Eingaben an den 
Landtag“. Unter Umständen läge es hier nahe, sogar ein ungeschriebe- 
nes Petitionsrecht als verfassungsmässiges Recht anzuerkennen. 
V. Nachsichtsgesuch 
Ein Beschwerdeführer kann ferner “die Güte der Oberbehörde anru- 
fen” (Art. 89 Abs. 5 LVG) oder bei der verfügenden Behörde “um eine 
der Billigkeit entsprechende ... Nachsicht der Folgen einer Entschei- 
dung” (Art. 109 Abs. 1, Art. 90 Abs. 3 LVG) ansuchen. Bei diesem sog: 
Nachsichtsgesuch handelt es sich um eine Vorstellung, auf die eine 
begründete Erledigung zu geben ist (Art. 109 Abs. 4 LVG)%; es stellt 
mithin eine Art ausserordentliches Rechtsmittel dar*®. Das Nachsichts- 
gesuch muss selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze be- 
handelt werden. Es ist keineswegs eine Einrichtung, die ausnahmsweise 
“Gnade vor Recht” gelten lässt®, 
+# Vgl. SCGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147). 
% Das Urteil ist gerade dazu ergangen, vgl. S. 148 ff. 
% Vgl. Art. 57 BV und Art. 11 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867. 
“7 Vgl. Art. 42 LV, ähnlich wie Art. 148a Abs. 3 B-VG. . 
4 Vgl. VBI 1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1995, S. 41 (43); VBI 1961/3, ELG 
1955—61, 5. 24 f. 
Es ist deshalb ausserordentlich, weil es sich gegen eine rechtskräftige Verfügung oder Ent- 
scheidung richtet und die Rechtskraft einer Verfügung oder Entscheidung nicht hemmt. 
5 Es handelt sich wohl um die Fortführung von $ 13 der Verordnung vom 9.12.1858, wel- 
che die in Österreich berüchtigte Verordnung vom 20.5.1854 nachahmte. Danach 
konnte die Gnade der Oberbehörde, nämlich der Fürstlichen Hofkanzlei in Wien, an- 
gerufen werden. Es handelt sich um einen Vorläufer des heutigen echten Beschwer- 
derechts, vgl. Steger, S. 521. 
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