Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 
stellung — jedenfalls was die ältere Rechtsprechung anbelangt — um ein ın 
die Nähe eines Rechtsmittels gerückten Rechtsbehelf?®. 
Die Vorstellung ist nicht an den Ablauf der Rechtsmittelfrist gebun- 
den. Es ist bemerkenswert, dass sich die Vorstellung dann zu einem ech- 
ten Rechtsmittel “verwandelt”, wenn sie sich gegen einen Verwaltungs- 
akt richtet und innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurde?!: Es 
handelt sich in diesem Falle um eine “unselbständige Vorstellung”??, Er- 
folgt ein Vorstellungsgesuch nach Ablauf der Frist, so liegt ein selbstän- 
diges Wiedererwägungsgesuch vor. Diesem Gesuch darf nicht die Ein- 
rede der “res judicata” entgegengehalten werden; denn es wäre damit 
stets unzulässig. Der zuständigen Behörde steht es frei, die Sache auf- 
grund einer selbständigen Vorstellung materiell zu behandeln oder ohne 
weitere Begründung einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dabei 
darf eine Wiedererwägung nach dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 8 LVG 
nicht in Rechte von Drittpersonen eingreifen. Nach Art. 87 Abs. 3 LVG 
kann eine Partei die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache 
erheben; sie muss es aber nicht?. Der Begriff Einwendung zeigt, dass 
diese nur zum Schutz der am Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber 
der Rechtsmittelinstanz geschaffen wurde?. Eine frühere Entscheidung 
der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die einen Anspruch auf Behandlung 
und Erledigung der Vorstellung anerkannt hatte?, wurde damit zu 
Recht korrigiert?, Die an die jeweilige Behörde gerichtete Vorstellung 
verpflichtet diese nicht, das Gesuch zu behandeln und zu erledigen”. 
9 Zu Recht kritisch Gstöhl, S. 144. In Österreich hat die Vorstellung ebenfalls keine auf- 
schiebende Wirkung, vgl. Adamovich/Funk, S. 396; sie gilt aber als ordentliches Rechts- 
mittel gegen das Verwaltungsbot (“Mandatsverfahren”), vgl. Adamovich/Funk, S. 403; 
Antoniolli/Koja, S. 800 f.; Walter/Mayer Nr. 498. Insofern ist die österreichische Be- 
zeichnung zutreffend; die österreichische Vorstellung entspricht damit der liechten- 
steinischen “Einsprache” gegen Verwaltungsbote. . 
Vgl. Art. 89 Abs. 3 LVG; die Beschwerdefrist kann nur bei Erlass eines anfechtbaren 
Gegenstandes, nämlich eines Verwaltungsaktes unter Anfügung einer Rechtsmittel- 
velehrung (vgl. Art. 85 Abs. 3 LVG), zu laufen beginnen, vgl. VBI 1995/48, Entschei- 
dung vom 10.7.1995, LES 1995, $S. 144. Vgl. zur Verbindung der Beschwerde mit einer 
Vorstellung, Ritter, S. 130 f. 
2 Vgl. VBI 1995/70, Entscheidung vom 8.11.1995, LES 1996, S. 71. 
3 Vgl. SIGH 1982/30, Urteil vom 15.10.1982, LES 1985, S. 3 (4). 
‘4 Vgl. SCGH 1994/14, Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, S. 7 (10), insofern präzisiert dieses 
Urteil SSGH 1976/10, Entscheidung vom 7.3.1977, ELG 1973-1978, S. 410 (414). 
5 Vgl. VBI 1986/39, Entscheidung vom 25.6.1986, LES 1987, 5. 2. 
% Vgl. SIGH 1994/14, Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, S. 7 (10), StGH 1981/11, Urteil 
vom 28.8.1981, LES 1982, S. 123 (124). Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat sich die- 
ser Rechtsprechung angeschlossen, vgl. VBI 1995/70, Entscheidung vom 8.11.1995, LES 
1996, S. 71; VBI 1995/71, Entscheidung vom 7.2.1996, LES 1996, 5. 87. 
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