Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
Behörde gemäss Art. 54 ff. LVG und aus der Anordnung des Art. 83 
Abs. 5 LVG. 
Im Rechtsmittelverfahren vor der Regierung oder einer ihr neben- 
geordneten Kommission’! ist derjenige Sachverhalt massgebend, der sich 
zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Instanz als erweislich 
zeigt'®, Aus dem Untersuchungsgrundsatz des Art. 58 Abs. 2 LVG und 
aus prozessökonomischen Gründen folgt, dass im verwaltungsrecht- 
lichen Beschwerdeverfahren tatbeständliche Neuerungen (Noven) zu- 
lässig sind!®, Danach sind auch nachträgliche, während des Rechts- 
mittelverfahrens eingetretene Änderungen im Sachverhalt zu berück- 
sichtigen, sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird. 
Auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung oder einer ihr neben- 
geordneten Kommission gilt die Ermittlungspflicht und der daraus fol- 
gende Untersuchungsgrundsatz vollumfänglich. Ergibt die Ermittlung 
des Sachverhaltes, dass dieser gegenüber dem erstinstanzlichen Ent- 
scheid geändert hat, so ist der aktuelle Sachverhalt massgebend. 
Der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kommt als oberster Rechts- 
mittelinstanz eine volle Überprüfungsbefugnis zu. Sie kann den Sach- 
verhalt neu ermitteln, und sie legt ihrem Entscheid den zum Urteilszeit- 
punkt aktuellen Sachverhalt zugrunde. Dies folgt ebenfalls aus dem Un- 
tersuchungsgrundsatz!5* und kraft .der ausdrücklichen Vorschrift des 
Art. 99 Abs. 1 LVG: “Danach sind auch nachträgliche, während des 
Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen im Sachverhalt zu 
berücksichtigen, sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert 
wird. (...) Für die Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Sach- 
verhalts sprechen auch prozessökonomische Gründe, wie sie gerade im 
Einspracheverfahren bei Baugesuchen zum Tragen kommen, sind doch 
Einsprachen nach Art. 73 Abs. 3 BauG im “‘Vermittlungswege’ zu 
behandeln” 155 
51 Vgl. Art. 78 Abs. 3 LV: Es handelt sich um die Landesgrundverkehrs- und die Landes- 
steuerkommission. 
152 Vgl. LGVK G 30/80, Entscheidung vom 27.5.1981, LES 1982, S. 166 (167). 
153 Art. 103 LVG verweist auf das Verfahren vor erster Instanz, nämlich die massgeblichen 
Art. 27-47 und 54-88 LVG, vgl. VBI 1995/49, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996, 
5. 25 (27 f.). 
5 Art. 103 LVG verweist auf das Verfahren vor erster Instanz, nämlich die massgeblichen 
Art. 27-47 und 54-88 IVG; siehe zum Untersuchungsgrundsatz insbesondere Art. 58 
Abs. 2 LVG. 
155 Vgl. VBI 1995/49, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996, S. 25 (28); Ritter, S. 145. 
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