Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Behörde gemäss Art. 54 ff. LVG und aus der Anordnung des Art. 83
Abs. 5 LVG.
Im Rechtsmittelverfahren vor der Regierung oder einer ihr neben-
geordneten Kommission’! ist derjenige Sachverhalt massgebend, der sich
zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Instanz als erweislich
zeigt'®, Aus dem Untersuchungsgrundsatz des Art. 58 Abs. 2 LVG und
aus prozessökonomischen Gründen folgt, dass im verwaltungsrecht-
lichen Beschwerdeverfahren tatbeständliche Neuerungen (Noven) zu-
lässig sind!®, Danach sind auch nachträgliche, während des Rechts-
mittelverfahrens eingetretene Änderungen im Sachverhalt zu berück-
sichtigen, sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird.
Auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung oder einer ihr neben-
geordneten Kommission gilt die Ermittlungspflicht und der daraus fol-
gende Untersuchungsgrundsatz vollumfänglich. Ergibt die Ermittlung
des Sachverhaltes, dass dieser gegenüber dem erstinstanzlichen Ent-
scheid geändert hat, so ist der aktuelle Sachverhalt massgebend.
Der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kommt als oberster Rechts-
mittelinstanz eine volle Überprüfungsbefugnis zu. Sie kann den Sach-
verhalt neu ermitteln, und sie legt ihrem Entscheid den zum Urteilszeit-
punkt aktuellen Sachverhalt zugrunde. Dies folgt ebenfalls aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz!5* und kraft .der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 99 Abs. 1 LVG: “Danach sind auch nachträgliche, während des
Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen im Sachverhalt zu
berücksichtigen, sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert
wird. (...) Für die Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Sach-
verhalts sprechen auch prozessökonomische Gründe, wie sie gerade im
Einspracheverfahren bei Baugesuchen zum Tragen kommen, sind doch
Einsprachen nach Art. 73 Abs. 3 BauG im “‘Vermittlungswege’ zu
behandeln” 155
51 Vgl. Art. 78 Abs. 3 LV: Es handelt sich um die Landesgrundverkehrs- und die Landes-
steuerkommission.
152 Vgl. LGVK G 30/80, Entscheidung vom 27.5.1981, LES 1982, S. 166 (167).
153 Art. 103 LVG verweist auf das Verfahren vor erster Instanz, nämlich die massgeblichen
Art. 27-47 und 54-88 LVG, vgl. VBI 1995/49, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996,
5. 25 (27 f.).
5 Art. 103 LVG verweist auf das Verfahren vor erster Instanz, nämlich die massgeblichen
Art. 27-47 und 54-88 IVG; siehe zum Untersuchungsgrundsatz insbesondere Art. 58
Abs. 2 LVG.
155 Vgl. VBI 1995/49, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996, S. 25 (28); Ritter, S. 145.
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