Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen 
gerichtshof!? — auch auf die Verwaltungsbehörden bezogen!?. Damit 
wird Art. 33 Abs. 1 LV zu einem umfassenden “Anspruch auf die Wah- 
rung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit”!?, Zugleich ist 
damit Art. 33 Abs. 1 LV das “grundrechtliche Dach” für die von Art. 82 
und 98 LV vorgesehenen einfachgesetzlichen Ausstandsregelungen, wel- 
che den Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheiden- 
den Behörde und auf Ausstand Befangener sicherzustellen suchen. 
Genügen die gesetzlichen Regelungen nicht, so greifen unmittelbar die 
Ansprüche aus Art. 33 Abs. 1 LV Platz. 
Eine Befangenheit darf nicht leichthin angenommen werden. Ein 
blosses “Kennen” von Amtspersonen und privaten Parteien rechtfertigt 
noch keinen Ausstand. Es müssen vielmehr effektive, sachliche Gründe 
für eine Befangenheit vorliegen. In einem kleinen Land wie Liechten- 
stein mit beschränkter Personalbasis können Amitsträger nicht beliebig 
ausgewechselt werden.. Ein leichtfertig praktizierter Ausstand könnte 
deshalb zu Lasten der Fachkompetenz der zuständigen Behörde gehen 
und wäre sehr schädlich. 
Das Landesverwaltungspflegegesetz regelt den Ausstand in den Art. 6 
bis 15 ausführlich!?, Dabei bezeichnet der “Ausschluss” den von Amtes 
wegen zu berücksichtigenden Ausstand, wogegen die “Ablehnung” nur 
zu einem Ausstand auf Parteiantrag hin führt. Die Rechtsprechung zu 
den Ausstandsbestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes ist 
spärlich. Immerhin hat die Rechtsprechung einige wichtige Fragen ge- 
klärt. So gilt die Ausstandsregelung von Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG nur 
dann, wenn ein Behördemitglied in eigener Sache zu entscheiden hat. 
Bei einem allfälligen Handeln im eigenen Interesse der Gemeinde oder 
der Regierung und nicht in demjenigen eines Behördemitglieds ist Art. 6 
Abs. 1 lit. a LVG nicht anwendbar!?. Die Ausstandsregelungen des 
Art.6 LVG gelten nur für natürliche Personen, “nicht auch für eine 
Behörde als solche. Es ist nämlich ausdrücklich vom “Regierungschef”, 
125 Vgl. VIGH vom 11.12.1995, B 2300/95, EUGRZ 1996, S. 529 (532). 
126 Vgl. StGH 1978/3, Entscheidung vom 24.4.1980, LES 1980, S. 28 (31); SGH 1989/14, 
Urteil vom 31.5.1990, LES 1992, S. 1 (3). In der Schweiz wird der parallele Art. 58 BV 
nur auf die Gerichte bezogen; für die Verwaltungsbehörden wird die identische Garantie 
aus der Rechtsgleichheit abgeleitet, vgl. BGE 119 la 16 f.; Müller, Grundrechte, S. 315 f. 
27 Höfling, S. 231. 
128 Vgl. im einzelnen Ritter, S. 64 ff. . 
29 Vgl. SCGH 1989/14, Urteil vom 31.5.1990, LES 1992, S. 1 (3); VBI 1995/58, Entschei- 
dung vom 6.12.1995, LES 1996, S. 72. 
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