Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
der Beizug eines Anwaltes muss sachlich notwendig sein; dies ist dann 
der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess 
von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf alle 
Prozessrechtsgebiete”. Der Staatsgerichtshof hatte nach älterer Recht- 
sprechung keinen allgemeinen Anspruch anerkannt. Allerdings hatte der 
Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle zur Verfahrenshilfe vom 20. Dezem- 
ber 19937* ein Recht auf einstweilige Befreiung von den Prozess- und 
Anwaltskosten festgelegt. Dieser Anspruch gilt nur, soweit die Betroffe- 
nen ausserstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Be- 
einträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beab- 
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar 
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Verfahrenshilfe wird in 
sämtlichen zivilprozessualen Verfahren gewährt. Gerade unter diesem 
Aspekt sah es der Staatsgerichtshof im Hinblick auf die Rechtsgleichheit 
als für geboten an, auch in öffentlichrechtlichen Verfahren einen solchen 
Anspruch zu gewähren. In der Praxis wird man, da entsprechende Be- 
stimmungen im Landesverwaltungspflegegesetz fehlen, die Vorschriften 
der Zivilprozessordnung vor den verwaltungsrechtlichen Instanzen ana- 
log anwenden”. 
Im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht besteht im Gegen- 
satz zu Liechtenstein und der Schweiz keinerlei Anspruch auf Verfah- 
renshilfe7®, Dies wird mit den fehlenden Vorschriften im Allgemeinen 
Verwaltungsverfahrensgesetz begründet. 
Von einem Gesuchsteller darf verlangt werden, dass er die nötigen 
Unterlagen, welche seine Bedürftigkeit belegen, beibringt. So ist im Ver- 
fahren vor dem Staatsgerichtshof dem Gesuch ein Zeugnis von der 
Gemeindevorstehung des Wohnsitzes beizubringen, aus dem das Ein- 
kommen hervorgeht (Art. 43 Abs. 1 LVG 1.V.m. Art. 65 ZPO)”. Der 
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in der Zivil- und 
Strafprozessordnung einlässlich geregelt’®, so dass der Armenrechtsan- 
spruch in der Praxis nicht direkt auf Art. 31 Abs. 1 LV abgestützt wird. 
3 Vgl. $ 26 StPO und dazu StGH 1993/22, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, $. 7 (9). 
#4 LGBl. 1994/10. 
3 Vgl. SEGH 1993/22, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, S. 7 (9). 
% Vgl. Walter/Mayer Nr. 673. 
”7 Vgl. SEGH 1981/4, Urteil vom 14.4.1981, LES 1982, S. 55 (57). 
7 Vgl. $ 63 ZPO, $ 26 und $ 302 Abs. 2 StPO. 
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