Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
der Beizug eines Anwaltes muss sachlich notwendig sein; dies ist dann
der Fall, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess
von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf alle
Prozessrechtsgebiete”. Der Staatsgerichtshof hatte nach älterer Recht-
sprechung keinen allgemeinen Anspruch anerkannt. Allerdings hatte der
Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle zur Verfahrenshilfe vom 20. Dezem-
ber 19937* ein Recht auf einstweilige Befreiung von den Prozess- und
Anwaltskosten festgelegt. Dieser Anspruch gilt nur, soweit die Betroffe-
nen ausserstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Verfahrenshilfe wird in
sämtlichen zivilprozessualen Verfahren gewährt. Gerade unter diesem
Aspekt sah es der Staatsgerichtshof im Hinblick auf die Rechtsgleichheit
als für geboten an, auch in öffentlichrechtlichen Verfahren einen solchen
Anspruch zu gewähren. In der Praxis wird man, da entsprechende Be-
stimmungen im Landesverwaltungspflegegesetz fehlen, die Vorschriften
der Zivilprozessordnung vor den verwaltungsrechtlichen Instanzen ana-
log anwenden”.
Im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht besteht im Gegen-
satz zu Liechtenstein und der Schweiz keinerlei Anspruch auf Verfah-
renshilfe7®, Dies wird mit den fehlenden Vorschriften im Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz begründet.
Von einem Gesuchsteller darf verlangt werden, dass er die nötigen
Unterlagen, welche seine Bedürftigkeit belegen, beibringt. So ist im Ver-
fahren vor dem Staatsgerichtshof dem Gesuch ein Zeugnis von der
Gemeindevorstehung des Wohnsitzes beizubringen, aus dem das Ein-
kommen hervorgeht (Art. 43 Abs. 1 LVG 1.V.m. Art. 65 ZPO)”. Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in der Zivil- und
Strafprozessordnung einlässlich geregelt’®, so dass der Armenrechtsan-
spruch in der Praxis nicht direkt auf Art. 31 Abs. 1 LV abgestützt wird.
3 Vgl. $ 26 StPO und dazu StGH 1993/22, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, $. 7 (9).
#4 LGBl. 1994/10.
3 Vgl. SEGH 1993/22, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, S. 7 (9).
% Vgl. Walter/Mayer Nr. 673.
”7 Vgl. SEGH 1981/4, Urteil vom 14.4.1981, LES 1982, S. 55 (57).
7 Vgl. $ 63 ZPO, $ 26 und $ 302 Abs. 2 StPO.
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