Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
allerdings nicht formalistisch verengt werden. Selbstverständlich gehört
auch ein Computerprogramm auf Diskette zu den “Aktenstücken”. Die
Tatsache, dass es nicht auf Papier gedruckt vorliegt, gehört nicht
notwendigerweise zum Begriff des “Aktenstücks”®?, Zu den relevanten
Akten gehören auch verwaltungsinterne Stellungnahmen, “soweit auf
sie in der Entscheidung Bezug genommen wird”®, Die Einsichtnahme
kann entweder durch den Betroffenen selbst oder durch seinen Rechts-
vertreter vorgenommen werden. Soweit sich das Akteneinsichtsrecht di-
rekt auf Art. 31 Abs. 1 LV stützt, ist es als verfassungsrechtliche Mini-
malgarantie konzipiert, welche in keinem Verfahren unterschritten wer-
den darf*, Die Verfahrensgesetze können selbstverständlich über dieses
Minimum hinausgehen und das Recht auf Akteneinsicht grosszügiger
umschreiben®.
Die zuständige Behörde kann, einen Beschwerdeführer befragen und
die erforderlichen Schritte und Hilfestellungen leisten, damit der
Beschwerdeführer sein Äusserungsrecht wahrnehmen kann. Es handelt
sich um die dem österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht entnom-
mene sog. Manuduktionspflicht der Behörde für verfahrensrechtliche
Fragen®. Denn nach Art. 93 Abs. 1 LVG kann eine Beschwerde auch
mündlich zu Protokoll gegeben werden, wobei der protokollauf-
nehmende Beamte den Beschwerdeführer über den notwendigen
Beschwerdeinhalt und über die Rechtsfolgen der Unterlassung entspre-
chender Angaben zu belehren hat. Art. 93 Abs. 1 LVG verweist aller-
dings auf Art. 46 Abs. 7 LVG, wonach die Behörde das Protokollarvor-
bringen allerdings ablehnen und die Einreichung eines Schriftsatzes ver-
langen kann. Die Behörde muss demnach einen Beschwerdeführer nicht
zwingend befragen. Ferner kann nach Art. 9% Abs. 2 LVG der Vorsit-
zende der Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Beschwerdeführer zu
Protokoll einvernehmen oder ihm mittels Fristansetzung Gelegenheit
; Vgl. z.B. StGH 1991/8, Urteil vom 19.12.1991, LES 1992, S. 96 (99).
3 Vgl. VBI 1996/5, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 142 (144).
“ StGH 1995/11, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, S. 1 (6). Die Formulierung in StGH
1985/6, Urteil vom 9.4.1986, LES 1986, S. 112 (114), wonach “der Anspruch auf Akten-
einsicht nicht absolut als verfassungsmässiges Recht zu sehen” ist, erscheint zumindest
als unglücklich, wenn nicht falsch. Denn dies würde bedeuten, dass das Akteneinsichts-
recht überhaupt nicht als Verfahrensgrundrecht gilt, sondern lediglich nach Massgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
;5 Vgl. StGH 1985/6, Urteil vom 9.4.1986, LES 1986, S. 112 (114).
% Vgl. $ 13a AVG, Adamovich/Funk, S. 307, 387; Walter/Mayer Nr. 163.
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