Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
der zu behandelnden Sache sowie aus der Gesamtheit der Umstände”. 
Wartet eine Behörde eine andere Entscheidung wegen ihrer präjudiziel- 
len Bedeutung ab, so stellt dies dann keine Rechtsverzögerung dar, wenn 
es aus verfahrensrechtlicher Sicht zwingend war, den Ausgang des an- 
dern Beschwerdefalles abzuwarten? 
Häufig führt Personalknappheit bei Gerichten und Verwaltungs- 
behörden zu Verfahrensverzögerungen. Der Staatsgerichtshof hatte 
ein zweieinviertel Jahre dauerndes Revisionsverfahren unter anderem 
mit der nebenamtlichen Besetzung und der grossen Geschäftslast des 
Gerichts gerechtfertigt?. Eine derartige Begründung ist unzulässig, 
denn es sind Ursachen, die der Staat mit der Gerichtsorganisation 
und Personalausstattung setzt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle 
Behörden und Rechtsmittelinstanzen mit genügend personellen und 
sachlichen Mitteln auszustatten, damit die Verfahren innerhalb ange- 
messener Fristen abgeschlossen werden können. Erweist sich die 
nebenamtliche Besetzung eines Gerichts als wesentliche Hauptur- 
sache für erhebliche Verfahrensverzögerungen, so muss der Gesetz- 
geber, teil- oder vollamtliche Richter vorsehen. Der Staatsgerichtshof 
hat denn auch in einem andern Urteil® festgehalten, dass ein starker 
Aktenanfall nicht geeignet ist, das Recht auf wirksame Beschwerde- 
führung innert angemessener Frist abzuschneiden. Sollte es infolge 
der Nebenamtlichkeit der Rekursrichter der Verwaltungsbeschwer- 
deinstanz nicht möglich sein, innert einer Frist von etwa 14 Tagen 
eine Sitzung anzuberaumen, so gestattet es Art. 95 Abs. 2 und 116 
LVG dem Vorsitzenden, die dringend zu entscheidende Frage der 
aufschiebenden Wirkung vorweg zu beurteilen*'. Es geht nicht an, 
Rechtsverzögerungen einfach hinzunehmen. Denn die Durchsetzung 
des geltenden Rechts, ein erhebliches öffentliches Interesse®?, steht 
auf dem Spiel. 
7 Vgl. VBI 1994/44, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1994, 5. 44; Häfelin/Müller Nr. 436. 
8 Vgl. VBI 1994/44, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1994, 5. 44. 
9 So ausdrücklich StGH 1984/11, Urteil vom 25.4.1985, LES 1986, S. 63 (67). 
9 Vgl. SCGH 1982/31, Urteil vom 15.10.1982, LES 1983, 5. 105; SCGH 1982/31/V, Urteil 
om 10.2.1983, LES 1983, S. 118 f.; Höfling, S. 244. 
Vgl. StGH 1982/31, Urteil vom 15.10.1982, LES 1982, LES 1983, S. 105 und StGH 
1982/31/V, Urteil vom 10.2.1983, LES 1983, S. 118 (119). 
2 Vgl. unten 5. 219 ff. 
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