Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
Art. 5 EMRK (Schutz vor Freiheitsentziehung und Verfahrensgaran- 
tien beim Entzug der Freiheit)!*, 
Art. 6 EMRK (Verfahrensgarantien bei Straf-, Zivil- und Verwal- 
tungsverfahren), wobei aber Liechtenstein eine Reihe von Verfahrens- 
gesetzen ausdrücklich vorbehält'®, 
Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde), 
Verfahrensgarantien aus den Abs. 2 der Art. 8 bis 11 EMRK, wonach 
die Einschränkung dieser Grundrechte mit einer genügenden Ge- 
richtskontrolle kompensiert werden muss!®, 
2. Verbot der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung 
und des überspitzten Formalismus 
a) Verbot der formellen Rechtsverweigerung 
Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich nicht nur aus 
Art. 31 Abs. 1 und 43 LV, sondern zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 1 und 
+ Vgl. dazu aus liechtensteinischer Sicht: Batliner, EMRK, S. 134. 
'5 Vgl. Batliner, EMRK, S. 133, 150 ff.; Claudia Westerdiek, Die Vorbehalte Liechtensteins 
zur Europäischen Menschenrechtskonvention, EUGRZ 1983, S. 549 ff. Vgl. zu den 
(ungültigen) österreichischen Vorbehalten: VVGH vom 5.12.1996, G 9/96, EUuGRZ 1997, 
3. 169 (171) und zu den (ungültigen) schweizerischen Vorbehalten zu Art. 6 EMRK: 
BGE 118 Ia 473 ff. 
Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen das Erfordernis einer genügenden gesetzli- 
chen Grundlage vor dem Hintergrund des nachfolgend gewährten Rechtsschutzes be- 
trachtet. So hat der Gerichtshof zu Art. 8 Abs. 2 EMRK im Urteil Klaas gegen Deutsch- 
land, Publications de la Cour Europe&enne des Droits de l’Homme, Serie A, vol 28, $ 55 
(= EuGRZ 1979, S. 286) festgehalten: Die Werte einer demokratischen Gesellschaft 
müssen “so gewissenhaft wie möglich innerhalb der Kontrollverfahren beachtet wer- 
den, wenn nicht die Grenzen des Notwendigen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 überschrit- 
‚en werden sollen. Einer der Grundwerte der demokratischen Gesellschaft ist die 
Vorherrschaft des Rechts, auf welche sich die Präambel der Konvention ausdrücklich 
bezieht (...). Der Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts hat unter anderem zum Inhalt, 
dass ein Eingriff der Exekutive in die Rechte des einzelnen einer wirksamen Kontrolle 
unterliegen muss, die normalerweise, zumindest in letzter Instanz, von der rechtspre- 
chenden Gewalt sichergestellt werden muss, da diese die Garantien der Unabhängigkeit, 
Unparteilichkeit und eines ordnungsgemässen Verfahrens bietet.” Der Gerichtshof hat 
diese Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 EMRK in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. bereits 
das Urteil Golder gegen Vereinigtes Königreich, Publications de 1a Cour Europeenne 
des Droits de lI’Homme, Serie A, vol 18, $ 34 am Ende; Urteil Silver gegen Vereinigtes 
Königreich, Publications de la Cour Europeenne des Droits de I’Homme, Serie A, vol 
61, $$ 88, 90, 113.) und auf Art. 1 Abs. 2 ZP 1 EMRK erstreckt (vgl. Urteil Sporrong 
und Lönnroth gegen Schweden, Publications de la Cour Europeenne des Droits de 
”’Homme, Serie A, vol 62, $$ 69 ff.). 
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