Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien
vor sich. Sind Kollegialbehörden zuständig, so wird der “Fall” im Kol-
legium beraten und schliesslich wird förmlich mit Mehrheitsbeschluss
eine Entscheidung gefällt. Die ausgefertigte Entscheidung muss be-
stimmten Formvorschriften genügen!!.
5. Verwaltungsbotsverfahren
Das in den Art. 48 bis 53 LVG geregelte Verwaltungsbotsverfahren ist
ein rasches Verfahren, bei welchem der Ermittlungsabschnitt stark
gekürzt wird!?. Denn nach der Einleitung folgt unmittelbar das Schluss-
verfahren. Wird gegen das Verwaltungsbot ein Einspruch gemäss Art. 50
LVG eingereicht, so ist das übliche Verfahren mit einer ausführlichen
Ermittlung durchzuführen. Die Einsprache führt also dazu, dass der Be-
troffene an allen Garantien des ordentlichen Verfahrens teilhat!?
III. Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien aus Art. 31, 43 LV
und nach der EMRK
1. Allgemeines
Die Rechtsprechung hat aus Art. 31 und 43 LV in einer langjährigen
Entwicklung prozessuale Grundrechte “abgeleitet”, welche immer zu
beachten sind, wenn eine Privatperson an einem Verwaltungs-, Straf-
oder Zivilverfahren beteiligt ist. Im Grunde genommen handelt es sich
um ungeschriebene Grundrechte, die bei Art. 31 und 43 LV angesiedelt
werden. Diese Garantien gelten als Minimalstandard einer rechtsstaatli-
chen Verfahrensgesetzgebung. Selbstverständlich gehen zusätzliche Ga-
rantien aus den Prozessgesetzen diesen minimalen Ansprüchen vor.
Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält ebenfalls eine
Reihe wichtiger Verfahrensgarantien, welche den Schutzbereich des Art.
31 und 43 LV teilweise ergänzen, nämlich:
1 Vgl. S. 260.
2 Vgl. StGH vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (223); Antoniolli/Koja, S. 610, 800 f.
13 Vgl. StGH vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (223); in Österreich ist der Anwendungsbe-
reich des dazu parallelen Mandats gemäss $ 57 Abs. 1 AVG viel enger. Als Rechtsmittel sieht
$ 57 Abs. 2 AVG die Vorstellung vor, vgl. Antoniolli/Koja, S. 800; Walter/Mayer Nr. 569 ff.
245