Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien 
vor sich. Sind Kollegialbehörden zuständig, so wird der “Fall” im Kol- 
legium beraten und schliesslich wird förmlich mit Mehrheitsbeschluss 
eine Entscheidung gefällt. Die ausgefertigte Entscheidung muss be- 
stimmten Formvorschriften genügen!!. 
5. Verwaltungsbotsverfahren 
Das in den Art. 48 bis 53 LVG geregelte Verwaltungsbotsverfahren ist 
ein rasches Verfahren, bei welchem der Ermittlungsabschnitt stark 
gekürzt wird!?. Denn nach der Einleitung folgt unmittelbar das Schluss- 
verfahren. Wird gegen das Verwaltungsbot ein Einspruch gemäss Art. 50 
LVG eingereicht, so ist das übliche Verfahren mit einer ausführlichen 
Ermittlung durchzuführen. Die Einsprache führt also dazu, dass der Be- 
troffene an allen Garantien des ordentlichen Verfahrens teilhat!? 
III. Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien aus Art. 31, 43 LV 
und nach der EMRK 
1. Allgemeines 
Die Rechtsprechung hat aus Art. 31 und 43 LV in einer langjährigen 
Entwicklung prozessuale Grundrechte “abgeleitet”, welche immer zu 
beachten sind, wenn eine Privatperson an einem Verwaltungs-, Straf- 
oder Zivilverfahren beteiligt ist. Im Grunde genommen handelt es sich 
um ungeschriebene Grundrechte, die bei Art. 31 und 43 LV angesiedelt 
werden. Diese Garantien gelten als Minimalstandard einer rechtsstaatli- 
chen Verfahrensgesetzgebung. Selbstverständlich gehen zusätzliche Ga- 
rantien aus den Prozessgesetzen diesen minimalen Ansprüchen vor. 
Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält ebenfalls eine 
Reihe wichtiger Verfahrensgarantien, welche den Schutzbereich des Art. 
31 und 43 LV teilweise ergänzen, nämlich: 
1 Vgl. S. 260. 
2 Vgl. StGH vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (223); Antoniolli/Koja, S. 610, 800 f. 
13 Vgl. StGH vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (223); in Österreich ist der Anwendungsbe- 
reich des dazu parallelen Mandats gemäss $ 57 Abs. 1 AVG viel enger. Als Rechtsmittel sieht 
$ 57 Abs. 2 AVG die Vorstellung vor, vgl. Antoniolli/Koja, S. 800; Walter/Mayer Nr. 569 ff. 
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