Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
frist, der Beschwerdelegitimation, der Notwendigkeit einer Beschwer- 
debegründung, der Zuständigkeit und der Überprüfungsbefugnis der 
Beschwerdeinstanz sowie der Wirkungen des Beschwerdeentscheids. 
Diese Zusammenhänge werden in $ 16 dargestellt. Diejenigen Grund- 
sätze, die allgemein in jedem Verfahren gelten, werden in diesem Para- 
graphen vorgestellt. 
Das Verwaltungsverfahrensrecht ist für das materielle Verwaltungs- 
recht von grösster Bedeutung: 
Das gesamte materielle Verwaltungsrecht wird mittels der Regeln des 
Landesverwaltungspflegegesetzes angewandt und auf diese Weise 
umgesetzt. 
Das Landesverwaltungspflegegesetz hat für eine effektive Durch- 
setzung des materiellen Verwaltungsrechts zu sorgen, damit die vom 
Gesetzgeber bestimmten gesetzlichen Ziele auch wirklich erreicht 
werden. 
Das Verwaltungsverfahren soll den rechtsstaatlichen Vollzug des ma- 
teriellen Verwaltungsrechts garantieren. 
Das Verwaltungsverfahren dient dem Rechtsschutz der einzelnen, in- 
dem es diesen einen Anspruch auf faire Behandlung gewährt und die 
Beachtung des materiellen Rechts und der Grundrechte im Verfahren 
sicherstellt. 
[I. Verfahrensabschnitte 
1. Allgemeines 
Das Verwaltungsverfahren vor jeder Instanz kann im Grunde genom- 
men in drei bzw. vier Abschnitte aufgegliedert werden, die nacheinander 
folgen?. Die Verfahrensstadien umfassen alle Schritte, die eine Behörde 
zu unternehmen hat, bis eine Verfügung bzw. ein Beschwerdeentscheid 
oder ein Urteil erlassen und vollstreckt werden kann. Das Landesver- 
waltungspflegegesetz unterscheidet die folgenden Verfahrensstadien?: 
! Vgl. Walter/Mayer Nr. 259; so auch die Systematik des Landesverwaltungspflegege- 
setzes: II. Hauptstück: 1.G. Verfahrenseinleitung; IILLA. Ermittlungsverfahren und I1.B. 
Schlussverfahren. 
Vgl. Rhinow/Koller/Kiss-Peter, S. 149 ff. 
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