Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

4. Teil: Verfahrensgrundsätze 
$ 15 Allgemeine Verfahrensgarantien und Grundsätze 
des Verwaltungsverfahrens 
I. Überblick 
Die rechtliche Zuordnung der Handlungen der Verwaltung! ist von ent- 
scheidender Bedeutung, weil das erstinstanzliche und das nachfolgende 
streitige Verwaltungsverfahren auf Verfügungen (Verwaltungsakte) aus- 
gerichtet sind. Andere Handlungsformen der Verwaltung sind nicht 
mittels Beschwerde anfechtbar. Allerdings gibt es gewisse Ersatzbehelfe, 
welche dem einzelnen unter Umständen eine Überprüfung der anderen 
Handlungsformen der Verwaltung gestatten. 
Dem Erlass des Verwaltungsakts ist das erstinstanzliche, nichtstreitige 
Verwaltungsverfahren vorgelagert. Dieses nichtstreitige Verwaltungs- 
verfahren betrifft die Vorbereitung und den Erlass von erstinstanzlichen 
Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Zur Vorbereitung gehören 
etwa die Einreichung von Gesuchen seitens einzelner, die Feststellung 
des rechtserheblichen Sachverhalts, das Anhören der Betroffenen, das 
Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden und von Experten. 
Nach der Abklärung des Sachverhalts wird die Verfügung in einer be- 
stimmten Form und mit einer Begründung eröffnet. 
Ist der Betroffene mit einer derart erlassenen Verfügung nicht einver- 
standen, so folgt das streitige Verwaltungsverfahren. Dieses betrifft die 
Anfechtung von Verwaltungsakten mittels Beschwerde bei einer überge- 
ordneten Verwaltungsbehörde oder einer Gerichtsinstanz. Das Verwal- 
tungsverfahrensrecht regelt unter anderem die Fragen der Beschwerde- 
1 Vgl. $8 5-8, 5. 112 ff. 
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