4. Teil: Verfahrensgrundsätze
$ 15 Allgemeine Verfahrensgarantien und Grundsätze
des Verwaltungsverfahrens
I. Überblick
Die rechtliche Zuordnung der Handlungen der Verwaltung! ist von ent-
scheidender Bedeutung, weil das erstinstanzliche und das nachfolgende
streitige Verwaltungsverfahren auf Verfügungen (Verwaltungsakte) aus-
gerichtet sind. Andere Handlungsformen der Verwaltung sind nicht
mittels Beschwerde anfechtbar. Allerdings gibt es gewisse Ersatzbehelfe,
welche dem einzelnen unter Umständen eine Überprüfung der anderen
Handlungsformen der Verwaltung gestatten.
Dem Erlass des Verwaltungsakts ist das erstinstanzliche, nichtstreitige
Verwaltungsverfahren vorgelagert. Dieses nichtstreitige Verwaltungs-
verfahren betrifft die Vorbereitung und den Erlass von erstinstanzlichen
Verfügungen durch Verwaltungsbehörden. Zur Vorbereitung gehören
etwa die Einreichung von Gesuchen seitens einzelner, die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, das Anhören der Betroffenen, das
Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden und von Experten.
Nach der Abklärung des Sachverhalts wird die Verfügung in einer be-
stimmten Form und mit einer Begründung eröffnet.
Ist der Betroffene mit einer derart erlassenen Verfügung nicht einver-
standen, so folgt das streitige Verwaltungsverfahren. Dieses betrifft die
Anfechtung von Verwaltungsakten mittels Beschwerde bei einer überge-
ordneten Verwaltungsbehörde oder einer Gerichtsinstanz. Das Verwal-
tungsverfahrensrecht regelt unter anderem die Fragen der Beschwerde-
1 Vgl. $8 5-8, 5. 112 ff.
741