Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Anspruch auf Gleichbehandlung in der Gesetzgebung 
nach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände glei- 
che Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbe- 
reich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen; 
unterschiedliche Regelungen, die nicht in Unterschieden im Tatsächlichen 
ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig”!?. Das deutsche Bundes- 
verfassungsgericht hat diesen Sachverhalt prägnant umschrieben?*: 
“Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und ge- 
bietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich 
zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des 
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe 
Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. 
Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. 
Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar 
oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, 
sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachbe- 
reichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenom- 
mene unterschiedliche Behandlung sich — sachbereichsbezogen — auf 
einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurück- 
führen lässt”. 
Im Bereich der Ehegattenbesteuerung im Vergleich zur Besteuerung von 
Konkubinatspaaren hat der Staatsgerichtshof wegen der rechtlich beste- 
henden Unterschiede eine gewisse Ungleichbehandlung für zulässig ange- 
sehen. Allerdings gebietet Art. 31 Abs. 1 LV eine weitgehende Beseitigung 
der steuerlichen Bevorzugung von Konkubinats- gegenüber Ehepaaren. 
In einem (finanz-)politisch derart sensiblen Bereich wie dem Steuerrecht 
soll die Bewegungsfreiheit des Gesetzgebers nicht allzu sehr einge- 
schränkt werden. Deshalb gilt erst eine Mehrbesteuerung von Ehepaaren 
von über 10% gegenüber Konkubinatspaaren als verfassungswidrig?!. 
Der Staatsgerichtshof hat das Erfordernis des Auslandwohnsitzes für 
Anträge auf erleichterte Einbürgerung nach dem Gesetz über den Er- 
9 Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 1347 m.H.; vgl. insb. erwa VfGH v. 11.3. 
1994, G 73/93 u.a., ÖJZ 1995, 5. 471 (472). 
® BVerfGE 93, S. 319 (348 f.) = EUGRZ 1996, S. 552 (561) m.H.; ähnlich BVerfGE vom 
31.1.1996, II. Senat, EUGRZ 1996, 5. 656 (659); 
u Vgl. SCGH 1994/6, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, S. 16 (22 f.); SIGH 1994/4, Urteil 
vom 26.5.1994, Erw. 3, nicht veröffentlicht. 
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