Gesetzmässigkeit der Verwaltung
Recht an einer öffentlichen Sache erwerben, wenn es ihm durch eine
ausdrückliche Konzession verliehen wird (Art. 453 Abs. 2 $SR)2%,
5. Privatrechtliche Verwaltung staatlicher Mittel
Das Gemeinwesen darf. auch ohne formellgesetzliche Grundlage die für
seine Tätigkeit notwendigen Bauten (Verwaltungsgebäude, Schulen
usw.) errichten und Einrichtungen (Spitaleinrichtungen, Büromaterial,
Autos usw.) einkaufen. Diese Rechtsgeschäfte vollziehen sich in den
Formen des Privatrechtes?®5. Beschlüsse über neue Ausgaben einer ge-
wissen Höhe unterliegen im Land und in den Gemeinden dem Finanz-
referendum?®,
Nach Art. 449 Abs. 1 SR gelten diejenigen Sachen, “welche nur den
Zweck haben, durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträgnisse”
dem Gemeinwesen die finanziellen Mittel zur Führung der öffentlichen
Verwaltung zu liefern, nicht als öffentliche Sachen. Demnach spielen
sich auch die Rechtsgeschäfte über das “Fiskaleigentum” in den Formen
des Privatrechts ab. Im übrigen ist für diese Handlungen des Gemein-
wesens keine gesetzliche Grundlage nötig. Selbstverständlich hat sich
die Finanzgebarung an die Grundsätze des staatlichen Finanzhaushaltes
zu halten?”.
6. Tätigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden erfüllen im Bereich ihrer Autonomie lokale Aufgaben
wie etwa die Kehrichtbeseitigung, Energie- und Wasserversorgung, Ab-
wasserentsorgung, Bau und Unterhalt lokaler Verkehrswege oder das
Bauwesen. Würde in diesen Sachbereichen stets ein formelles Gesetz
verlangt, so könnten sich die Gemeinden gar nicht entfalten und ihre
Selbstverwaltung würde hinfällig. Es ist vielmehr gewollt, dass die
Gemeinden im Bereich der Autonomie diese Aufgaben erfüllen. Die Ge-
% Vgl. im einzelnen Beck, Enteignungsrecht, S. 83 ff.
5 Vgl. S. 153 f.
% Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 41 Abs. 1 GemG.
07 Vgl. das Gesetz vom 13.11.1974 über den Finanzhaushalt des Staates, LR 611.0.
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