Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeit der Verwaltung 
Recht an einer öffentlichen Sache erwerben, wenn es ihm durch eine 
ausdrückliche Konzession verliehen wird (Art. 453 Abs. 2 $SR)2%, 
5. Privatrechtliche Verwaltung staatlicher Mittel 
Das Gemeinwesen darf. auch ohne formellgesetzliche Grundlage die für 
seine Tätigkeit notwendigen Bauten (Verwaltungsgebäude, Schulen 
usw.) errichten und Einrichtungen (Spitaleinrichtungen, Büromaterial, 
Autos usw.) einkaufen. Diese Rechtsgeschäfte vollziehen sich in den 
Formen des Privatrechtes?®5. Beschlüsse über neue Ausgaben einer ge- 
wissen Höhe unterliegen im Land und in den Gemeinden dem Finanz- 
referendum?®, 
Nach Art. 449 Abs. 1 SR gelten diejenigen Sachen, “welche nur den 
Zweck haben, durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträgnisse” 
dem Gemeinwesen die finanziellen Mittel zur Führung der öffentlichen 
Verwaltung zu liefern, nicht als öffentliche Sachen. Demnach spielen 
sich auch die Rechtsgeschäfte über das “Fiskaleigentum” in den Formen 
des Privatrechts ab. Im übrigen ist für diese Handlungen des Gemein- 
wesens keine gesetzliche Grundlage nötig. Selbstverständlich hat sich 
die Finanzgebarung an die Grundsätze des staatlichen Finanzhaushaltes 
zu halten?”. 
6. Tätigkeit der Gemeinden 
Die Gemeinden erfüllen im Bereich ihrer Autonomie lokale Aufgaben 
wie etwa die Kehrichtbeseitigung, Energie- und Wasserversorgung, Ab- 
wasserentsorgung, Bau und Unterhalt lokaler Verkehrswege oder das 
Bauwesen. Würde in diesen Sachbereichen stets ein formelles Gesetz 
verlangt, so könnten sich die Gemeinden gar nicht entfalten und ihre 
Selbstverwaltung würde hinfällig. Es ist vielmehr gewollt, dass die 
Gemeinden im Bereich der Autonomie diese Aufgaben erfüllen. Die Ge- 
% Vgl. im einzelnen Beck, Enteignungsrecht, S. 83 ff. 
5 Vgl. S. 153 f. 
% Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 41 Abs. 1 GemG. 
07 Vgl. das Gesetz vom 13.11.1974 über den Finanzhaushalt des Staates, LR 611.0. 
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