Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeit der Verwaltung 
Gesetz kann die Regierung Massnahmen treffen oder Verordnungen er- 
lassen, welche für die Unabhängigkeit des Landes notwendig sind!*. 
Die Polizeigeneralklausel setzt immer eine zeitliche Dringlichkeit 
voraus. Sie darf nur angerufen werden, sofern sich die Massnahmen 
nicht auf spezielle gesetzliche Grundlagen stützen lassen (Subsidiarität). 
Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Massnahmen ent- 
weder in Form einer Polizeinotverfügung oder einer Polizeinotver- 
ordnung treffen. Die Polizeigeneralklausel ersetzt im Polizeinotstand 
die formellgesetzliche Rechtsgrundlage!®. Eine polizeiliche Massnahme 
muss ferner verhältnismässig sein und sich grundsätzlich gegen den Stö- 
rer richten. Die zuständige Behörde kann vom Störerprinzip indessen 
abweichen, wenn sie die öffentliche Ordnung anders nicht aufrecht- 
erhalten kann'®, Sie kann namentlich auf diejenige Person greifen, die 
durch ihr Tun oder Unterlassen veranlasst, dass andere die Polizeigüter 
stören oder gefährden (sog. Zweckveranlasser)!”, 
2. Vorkonstitutionelle Verordnungen und 
Verordnungen gestützt auf den extrakonstitutionellen 
Bevollmächtigungsbeschluss von 1939 
Die Verordnungen, die aus der vorkonstitutionellen Zeit vor 1862 
herrühren!® oder die sich auf die Bevollmächtigungsbeschlüsse des 
Landtages vom 2. September 1939 (und vom 20. Mai 1940) stützen!®, 
haben als Verordnungen sui generis nach wie vor volle Gesetzeskraft. Sie 
stehen auf der Stufe des formellen Gesetzes. 
'% Die Schweiz hat eine Reihe von solchen Verordnungen erlassen, so z.B. die Verordnung 
vom 7.8.1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, SR-CH 
946.206, die Verordnung vom 12.1.1994 über Massnahmen gegenüber Libyen, SR-CH 
946.208; Verordnung vom 3.10.1994 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugo- 
slawien und anderen serbisch kontrollierten Gebieten, SR-CH 946.209. Die Missachtung 
dieser Verordnungen in Liechtenstein kann aufgrund der anwendbaren Zollgesetzgebung 
von den schweizerischen Zollbehörden geahndet werden, vgl. BGE 121 IV 280 ff. 
195 Vgl. SCGH 1986/11, Urteil vom 6.5.1987, LES 1988, 5. 45 (48). 
1% So das schweizerische Bundesgericht ın BGE 103 la 315. 
7 Vgl. Häfelin/Müller Nr. 1930 ff. m.H. 
'% Vgl. StGH, Urteil vom 11.8.1953, ELG 1947-54, S. 152 (156 f.). 
'” Vgl. LGBl. 1939/13 und dazu das Gutachten vom 5.5.1950, ELG 1955-61, S. 144 f. und 
StGH, Urteil vom 15.12.1948, ELG 1947-54, S. 207 (211). Siehe ferner das Vollmachten- 
zesetz vom 30.5.1933, LGBI. 1933/8 und dazu StGH, Urteil vom 4.12.1947, ELG 
1947-54, S. 212 (218 f.) = ELG 1946-47, S. 26 ff. sowie StGH, Urteil vom 14.11.1949, 
ELG 1947-54, S. 221 (222) und dazu Schurti, S. 248-250. 
100
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.