Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ermessen und Gesetzmässigkeitsprinzip 
selben Hilfsmittel zur Verfügung stehen!®, damit das Fairnessgebot in 
Prüfungen gewahrt ist. Die in den Prüfungen gestellten Anforderungen 
dürfen nicht unverhältnismässig sein. Das heisst, “dass das geforderte 
Wissen gegenüber dem späteren Verwendungszweck nicht ausser jedem 
Verhältnis stehen darf”'#, Schliesslich sind die Prüfungsleistungen der 
Kandidaten stets mit demselben Massstab zu messen!*. Eine hohe 
Durchfallquote allein vermag noch nicht zu belegen, dass wesentliche 
Verfahrensvorschriften verletzt worden sind oder die Experten willkür- 
lich gehandelt hätten!*e, 
VII. Ermessen u 
18. 
„esetZMäsSIE keitsprinzIip 
1. Zweck 
Der Gesetzgeber kann vielfach nicht an alle denkbaren Tatbestände die 
entsprechenden Rechtsfolgen knüpfen!“. Die Gesetze würden anson- 
sten mit Detailregelungen überladen und unübersichtlich. Das Problem 
könnte trotz einer solch detaillierten Gesetzgebung nicht gelöst werden. 
Der Gesetzgeber kann nicht alle denkmöglichen Fälle vorwegnehmen!#, 
Das Gesetzmässigkeitsprinzip erlaubt es deshalb, dass formelle Gesetze 
Ermessensbestimmungen enthalten. Der Verwaltung wird regelmässig 
das Recht eingeräumt, auf dem Wege der Auslegung unter mehreren, 
gleichwertigen Anwendungsmöglichkeiten eine Wahl zu treffen. “Die 
Verwaltungsbehörde erhält ein Ermessen; sie hat die Wahl zwischen 
zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen. Der Verwaltung 
wird in ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach 
eigener Wertschätzung eingeräumt”!*®. Die Verwaltung kann damit die 
Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen. 
#3 Vgl. VBI 1990/39, Entscheidung vom 20.5.1992, LES 1993, S. 31 (33). 
‘44 Vgl. VBI 1990/39, Entscheidung vom 20.5.1992, LES 1993, S. 31 (33). 
‘45 Vgl. VBI 1990/39, Entscheidung vom 20.5.1992, LES 1993, S. 31 (33) 
‘4 Vgl. VBI 1990/39, Entscheidung vom 20.5.1992, LES 1993, S. 31 (34) 
#7 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 251. 
“5 Vgl. Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungs- 
rechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 126; BVerfGE 94, 372 = EUGRZ 1996, 5. 426 (433). 
* Vgl. VBI 1986/41, Entscheidung vom 20.1.1988, LES 1988, S. 55 (57); vgl. ferner Anto- 
niolli/Koja, S. 251 f. und die ausdrückliche Regelung des Ermessens in Art. 130 Abs. 2 
B-VG. 
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