Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeitsprinzip ım Abgaberecht 
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeits- 
prinzip im Gebührenrecht. Danach darf eine Verwaltungsgebühr zum 
objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis 
geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen’, Die Höhe 
der Gebühr darf die Inanspruchnahme gewisser Verwaltungsleistungen 
nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Beispielsweise ver- 
stösst eine Gebühr von Fr. 2000.- für eine Treuhänderbewilligung gegen 
das Äquivalenzprinzip, auch wenn die Bewilligung von der Regierung 
erteilt wird”. 
Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Ge- 
bühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Ver- 
waltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen’8. 
Anders als das Äquivalenzprinzip gilt das Kostendeckungsprinzip aber 
nicht für alle Gebühren. Es darf nicht für eine pauschalisierende Ge- 
bührenfestsetzung herangezogen werden, wenn eine Berechnung nach 
Aufwand vorgeschrieben ist’®. Vielmehr ist dann eine Gebühr nach Zeit- 
aufwand und Auslagen festzusetzen. Bei Benützungsgebühren, die einen 
Mehrertrag über die Aufwendungen des Gemeinwesens hinaus ergeben 
sollen, gilt das Kostendeckungsprinzip nicht; freilich ist dann das Erfor- 
dernis der formellgesetzlichen Grundlage vollumfänglich zu erfüllen. 
Bei Gebühren, die einen stark technischen Charakter aufweisen oder 
rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen sind, kann auf das Erfor- 
dernis einer formellgesetzlichen Grundlage verzichtet werden, da sich 
der Betroffene hinsichtlich solcher Gebühren jederzeit auf das Kosten- 
deckungs- und Äquivalenzprinzip berufen kann®. 
Im Hinblick auf diese Verwaltungsgebühren ist es nicht erforderlich, 
dass das formelle Gesetz jeweils exakt eine Gebühr für alle Verwal- 
tungshandlungen festschreibt. Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend 
% Vgl. SCGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147); VBI 1996/5, Entschei- 
dung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 142 (144); BGE 118 Ib 352 m.H. 
Vgl. StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147); vgl. ferner StGH 
1990/11, Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, S. 28 (29). 
Vgl. SEGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147); vgl. ferner SGH 
1990/11, Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, S. 28 (29). 
Vgl. VBI 1996/5, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 142 (143) zu Gebühren für 
Aufzugskontrollen gemäss Art. 35 Abs. 1 der Bauverordnung vom 30.3.1993, LR 
701.01, LGBl. 1993/62. 
39 So die bundesgerichtliche Rechtsprechung z.B. in BGE 112 la 44, die in diesem Punkt 
auf die liechtensteinische Verwaltungsrechtsordnung übertragen werden kann. 
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