Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeit der Verwaltung 
Die zunehmende Komplexität aller Lebenssachverhalte verlangt immer 
mehr Detailregelungen. Dabei darf dem Verordnungsgeber allerdings 
nicht zuviel delegiert werden (Verbot der sog. Blankettdelegation)®, 
Die Verordnungen müssen sich stets im Rahmen der Gesetze bewe- 
gen und können nicht gewissermassen in Vertretung der formellen Ge- 
setze eigenständige Regelungen treffen”. Sie dürfen “das Gesetz weder 
abändern, noch erweitern, noch aufheben” und müssen “Zweck, Sinn 
und Geist des Gesetzes beachten”®. Sie können keine durch “Gesetz 
bestimmte Zuständigkeit”®! abändern. “Die Ergänzung des Gesetzes 
durch grundlegende, wichtige, primäre und nicht umstrittene Bestim- 
mungen darf nicht mittels Durchführungsverordnungen erfolgen, son- 
dern nur in Gesetzesform”®, Die Frage, welche Normen als wichtig er- 
scheinen, kann zwar verschieden beantwortet werden; handelt es sich je- 
doch um eine möglicherweise umstrittene Neuerung, “erscheint es 
angebracht, wenn diese Frage dem Gesetzgeber und über das fakultative 
Referendum zumindest indirekt auch dem Volk zur Entscheidung vor- 
gelegt wird”®, Die Staatsverträge, die auf der Stufe der formellen Ge- 
setze stehen, müssen ebenfalls von der Regierung vollzogen werden. 
Dazu gehört in sinngemässer Auslegung von Art. 92 LV auch der Erlass 
von Durchführungsverordnungen**, Diese dürfen dem Staatsvertrags- 
recht nicht widersprechen. 
3 Vgl. StGH 1986/7, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 141 (144); StGH 1977/10, Ent- 
scheidung vom 19.12.1977, LES 1981, S. 56 (57) zu Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über den 
Strassenverkehr, LGBl. 1960/3. 
Vgl. SGH 1986/7, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 141 (144). 
Vgl. StGH 1980/7, Urteil vom 10.11.1980, LES 1982, S. 1 (2); StGH 1978/11, Entschei- 
dung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 99 (102). 
Vgl. VBI 1995/35, Entscheidung vom 30.8.1995, LES 1995, S. 144 (147); SEGH 1983/6, 
Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 73 (74). 
StGH 1978/11, Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 99 (102); vgl. ferner StGH 
1977/10, Entscheidung vom 19.12.1977, LES 1981, S. 56 (57); StGH 1995/15, Urteil 
vom 31.10.1995, LES 1996, S. 61 (65) betreffend Ergänzung des Sachenrechts durch Re- 
gierungsverordnung. 
$tGH 1995/15, Urteil vom 31.10.1995, LES 1996, 5. 61 (65). 
Vgl. StGH 1985/1, Urteil vom 8.4.1986, LES 1986, S. 108 (110). Allerdings hat es der 
Staatsgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob die Regierung in allgemeiner Weise 
Durchführungsverordnungen zu Staatsverträgen erlassen darf. Diese Frage ist wohl zu 
bejahen, da die Staatsverträge an die Stelle der formellen Gesetze treten. Insofern unter- 
scheidet sich nämlich die Rechtslage nicht. Selbstverständlich müssen sich die Durch- 
führungsverordnungen im Rahmen der Verträge halten und dürfen den einzelnen nicht 
neue Rechte und Pflichten auferlegen. 
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