Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeit der Verwaltung 
IV. Anforderungen des Gesetzmässi 
okeıtsprinNZIpSs 
1. Im allgemeinen 
Das Gesetzmässigkeitsprinzip stellt mit den Erfordernissen des Rechts- 
satzes und der Gesetzesform zwei zentrale Anforderungen. Ersteres 
bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur auf Grund und nach Massgabe von 
generell-abstrakten Rechtsnormen?® ausgeübt werden darf, die genü- 
gend bestimmt sind. Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass 
die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, 
in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen. 
2. Hinreichende Bestimmtheit der Rechtsnormen 
Der Gesetzgeber darf nach Art. 92 Abs. 2 LV die Gesetze nicht so ab- 
fassen, dass Regierung und Verwaltung freie Hand haben?, Vielmehr hat 
der Gesetzgeber “die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechts- 
anwendung in den wesentlichen Punkten vorausbestimmen und so den 
nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit ermögli- 
chen. Aus dieser Sicht sind insbesondere Rechtsbegriffe unzulässig, die 
so unbestimmt sind, dass ihnen jeder beliebige Inhalt unterstellt werden 
kann”, Die Begriffe in den Gesetzen und Verordnungen sollen so exakt 
sein, dass sie das Verhalten der Verwaltungsbehörden vorausbestimmen. 
Der Gesetzgeber darf indessen eine bestimmte Materie sehr wohl auch 
offen regeln, um die Anpassung an veränderte Verhältnisse zu erleich- 
tern?. Das schweizerische Bundesgericht macht die Anforderungen an 
die Bestimmtheit von Eingriffsnormen von der Schwere des Eingriffs 
abhängig“: 
3 Vgl. Häfelin/Müller Nr. 309 ff. 
* Nämlich nach sog. materiellen Gesetzen, vgl. VBI 1995/75, Entscheidung vom 17.12.1996, 
LES 1997, S. 95 (96). 
7 Vgl. Schurti, 5. 305 ff. 
» StGH 1979/6, Entscheidung vom 11.12.1979, LES 1981, S. 114; vgl. ferner StGH 1968/3, 
Urteil vom 18.11.1968, ELG 1967-72, S. 239 (243); VBI 1994/42, Entscheidung vom 
22.3.1995, LES 1995, S, 51; Schurti, Verordnungsrecht, LPS 21, S. 253, 
3 Vgl. SCGH 1996/15, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997, S. 89 (93). 
BGE 122 I 363 f. = EUuGRZ 1997, 5. 163. 
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