Gesetzmässigkeit der Verwaltung
IV. Anforderungen des Gesetzmässi
okeıtsprinNZIpSs
1. Im allgemeinen
Das Gesetzmässigkeitsprinzip stellt mit den Erfordernissen des Rechts-
satzes und der Gesetzesform zwei zentrale Anforderungen. Ersteres
bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur auf Grund und nach Massgabe von
generell-abstrakten Rechtsnormen?® ausgeübt werden darf, die genü-
gend bestimmt sind. Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass
die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht,
in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen.
2. Hinreichende Bestimmtheit der Rechtsnormen
Der Gesetzgeber darf nach Art. 92 Abs. 2 LV die Gesetze nicht so ab-
fassen, dass Regierung und Verwaltung freie Hand haben?, Vielmehr hat
der Gesetzgeber “die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechts-
anwendung in den wesentlichen Punkten vorausbestimmen und so den
nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit ermögli-
chen. Aus dieser Sicht sind insbesondere Rechtsbegriffe unzulässig, die
so unbestimmt sind, dass ihnen jeder beliebige Inhalt unterstellt werden
kann”, Die Begriffe in den Gesetzen und Verordnungen sollen so exakt
sein, dass sie das Verhalten der Verwaltungsbehörden vorausbestimmen.
Der Gesetzgeber darf indessen eine bestimmte Materie sehr wohl auch
offen regeln, um die Anpassung an veränderte Verhältnisse zu erleich-
tern?. Das schweizerische Bundesgericht macht die Anforderungen an
die Bestimmtheit von Eingriffsnormen von der Schwere des Eingriffs
abhängig“:
3 Vgl. Häfelin/Müller Nr. 309 ff.
* Nämlich nach sog. materiellen Gesetzen, vgl. VBI 1995/75, Entscheidung vom 17.12.1996,
LES 1997, S. 95 (96).
7 Vgl. Schurti, 5. 305 ff.
» StGH 1979/6, Entscheidung vom 11.12.1979, LES 1981, S. 114; vgl. ferner StGH 1968/3,
Urteil vom 18.11.1968, ELG 1967-72, S. 239 (243); VBI 1994/42, Entscheidung vom
22.3.1995, LES 1995, S, 51; Schurti, Verordnungsrecht, LPS 21, S. 253,
3 Vgl. SCGH 1996/15, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997, S. 89 (93).
BGE 122 I 363 f. = EUuGRZ 1997, 5. 163.
i74