Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Administrative Nachteile 
könnte (z.B. Tötung eines kranken Tieres, Entfernung einer Baute usw.). 
In diesem Sinne stellt der unmittelbare Zwang gegen Sachen eigentlich 
immer eine Ersatzvornahme dar*. Die Regelungen der Art. 127 ff. LVG 
ordnen daher nicht nur den unmittelbaren Zwang gegen Personen, son- 
dern vielfach auch die Modalitäten der Ersatzvornahme, soweit sie von 
der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeübt wird. 
VI. Administrative Nachteile 
Mit administrativen Nachteilen sanktioniert die Verwaltung die Nicht- 
erfüllung von Rechtspflichten, indem sie zum Beispiel die Ausstellung 
oder Verlängerung eines Reisepasses verweigern kann, wenn öffentlich- 
rechtliche Abgaben nicht bezahlt sind’. Diese Sanktion beruht gewis- 
sermassen auf der Anschauung, dass zwischen den Leistungen des Staa- 
tes und den Pflichten der einzelnen ein “ Austauschverhältnis”?’ bestehe. 
Diese Anschauung entspricht freilich keinem Rechtsprinzip; so sind 
beispielsweise die Steuern gegenleistungslos und voraussetzungslos ge- 
schuldet. Kein Steuerpflichtiger kann verlangen, dass seine Abgabe 
einem besonderen Verwendungszweck zugeführt werde. In diesem 
Sinne besteht gerade vielfach kein Austauschverhältnis zwischen den 
Leistungen des Staates und den Pflichten der einzelnen. 
Es ist allerdings möglich, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass 
eine Verwaltungsleistung. verweigert wird, wenn einzelne bestimmte 
Pflichten nicht erfüllen. So sieht das in Liechtenstein anwendbare Fern- 
meldegesetz?? vor, dass die schweizerischen PTT-Betriebe den Anschluss 
sperren und hernach das Telefonabonnement kündigen, wenn ein Teil- 
nehmer fruchtlos gemahnt worden ist“. Dieses Beispiel zeigt, dass die 
Verweigerung der Verwaltungsleistung mit der Pflichtverletzung konnex 
“ Vgl. die differenzierten Überlegungen bei Walter/Mayer Nr. 1025 zur österreichischen 
Rechtslage. 
5 Beispiel: Art. 130 LVG, der geradezu auf die Ersatzvornahme zugeschnitten ist. 
% Vgl. Art. 17 lit. e des inzwischen aufgehobenen (vgl. LR 153.0) Heimatschriftengesetzes 
vom 1.5.1947, LGBl. 1947/24. 
7 Vgl. Häfelin/Müller Nr. 974. 
* Ein solches Austauschverhältnis besteht aber bei Gebühren oder etwa bei der Vorzugs- 
last für die Errichtung einer Kanalisation und Wasserversorgung, vgl. Imboden/Rhinow 
11, 5. 784 f. 
» Vom 21.6.1991, SR 784.10, Art. 12 Abs. 3. 
“ Vgl. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung über die Fernmeldedienste vom 25.3.1992, SR 784.101.1. 
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