Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verwaltungsstrafen 
IV. Verwaltungsstrafen 
Muss eine Handlung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit? durch 
den Pflichtigen höchstpersönlich erfüllt werden, so gestattet Art. 117 
Abs. 1 LVG die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu Fr. 5000. Im 
Uneinbringlichkeitsfalle kann die Geldstrafe in Haft oder gemeinnüt- 
zige Arbeit umgewandelt werden. Art. 117 LVG sieht also die Zwangs- 
vollstreckung ausschliesslich von Verwaltungsakten durch Zwangsstrafe 
vor. Dieses Vollstreckungsmittel stellt keine klassische Strafe des Neben- 
strafrechtes dar; denn sie ahndet nicht nur eine Verwaltungsübertretung, 
sondern sie übt auf den Verpflichteten einen indirekten Zwang aus, sei- 
ner Pflicht nachzukommen?. Letztlich kann die Zwangsstrafe des Art. 
117 Abs. 1 LVG die geschuldete Pflichterfüllung nicht erzwingen. Der 
Pflichtige kann sich weigern, die höchstpersönliche Handlung vorzu- 
nehmen und stattdessen die Beugestrafe auf sich nehmen. Dieser letztere 
Begriff ist deshalb vorzuziehen. 
Art. 117 Abs. 1 LVG macht deutlich, dass die Beugestrafe vorgängig 
mit Fristansetzung anzudrohen ist. Weigert sich der Pflichtige beharr- 
lich der Verfügung nachzuleben, so kann er nach erneuter Androhung 
zum zweitenmal und sogar mehrfach wegen dieser Weigerung bestraft 
werden. Der Grundsatz “ne bis in idem” gilt nicht?; Art. 117 Abs. 3 
LVG sieht dafür eın Höchstmass der wiederholt verwirkten Beugestrafe 
vor. 
Die Beugestrafnorm des Art. 117 LVG ist vom eigentlichen Verwal- 
tungsstrafverfahren gemäss den Art. 139 ff. LVG zu unterscheiden. 
Diese Regelungen enthalten die allgemeinen Bestimmungen zu den vie- 
len Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, wonach die Übertre- 
tung einer Pflicht bestraft wird. Reicht beispielsweise ein Steuerpflichti- 
ger trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so belegt ihn die Steuer- 
behörde mit einer Ordnungsbusse von z.B. Fr. 10.- bis Fr. 1000? Fehlen 
solche besonderen Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, so greift 
die Blankettstrafdrohung des Art. 140 LVG Platz. Sie sanktioniert sub- 
sidiär alle Widerhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, die 
% Vgl. die Beispiele bei Walter/Mayer Nr. 1021 Ziff. 1. 
7 Vgl. Walter/Mayer, S. 1021. 
23 Vgl. Walter/Mayer, S. 433. 
29 Vel. Art. 144 SteG. 
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