Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze 
Das Landesverwaltungspflegegesetz normiert in Art. 112 Abs. 1 LVG 
einen numerus clausus an Zwangsmitteln. Es dürfen nur diejenigen ge- 
setzlich geregelten Vollstreckungsmittel angeordnet werden, die das ein- 
schlägige Gesetz vorsieht. Art. 112 Abs. 2 LVG macht nun zwar einen 
Vorbehalt zugunsten weiterer Zwangsmittel’; dieser kann sich jedoch 
nur auf spezialgesetzliche Bereiche mit einer eigenen Vollstreckungs- 
ordnung beziehen. Als ein solches Beispiel ist für den Fall der Aufhe- 
bung eines Gesetzes oder einer Verordnung der Art. 43 Abs. 2 SSGHG 
zu nennen. Die Regierung hat nämlich dann die Aufhebung unverzüg- 
lich im Landesgesetzblatt zu publizieren, womit die Aufhebung rechts- 
kräftig wird, sofern der Staatsgerichtshof nicht eine längere Frist ansetzt. 
Die spezialgesetzlichen Ausnahmen vom numerus clausus der Voll- 
streckungsmittel sind rar. 
Art. 112 Abs. 3 und 4 LVG legt den Grundsatz der Verhältnis- 
mässigkeit für die Wahl der Vollstreckungsmittel fest. Danach haben die 
Behörden das mildeste der noch zum Ziele führenden Zwangsmittel an- 
zuwenden?. Dieser Grundsatz gilt gemäss Art. 127 LVG namentlich für 
das schärfste Vollstreckungsmittel, den unmittelbaren Zwang. Dieser 
darf nur dann angeordnet werden, wenn “keines der anderen Zwangs- 
mittel nach der Lage des Falles den durchzusetzenden Erfolg her- 
beiführen könnte”? 
Die Vollstreckungsverfügung kann im allgemeinen innert 14 Tagen 
bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 114 
Abs. 3 LVG), sofern die Vollstreckung nicht schon in der ursprünglichen 
Sachverfügung enthalten ist (Art. 114 Abs. 2 LVG). In diesem besonde- 
ren Rechtsschutzverfahren geht es nur noch um die Frage der Recht- 
mässigkeit des Vollstreckungsverfahrens, so etwa hinsichtlich dessen 
Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit. Die ursprüngliche Sachver- 
fügung kann nicht mehr angefochten werden (Art. 114 Abs. 1 LVG). 
Die Verwaltung verfügt über die nachfolgend aufgeführten ver- 
waltungsrechtlichen Vollstreckungsmittel. Diese Mittel dienen primär 
der Vollstreckung von Verfügungen und Urteilen. Hier schliesst also als 
Regelfall das Vollstreckungsverfahren an die Sachverfügung und das 
Sachurteil an. Andererseits können die Vollstreckungsmittel auch mittel- 
7 “Soweit eine solche Beschränkung nicht besteht, ...”. 
? So auch das österreichische Recht, vgl. Walter/Mayer Nr. 1002; Adamovich/Funk, S. 413. 
2 Adamovich/Funk, 5. 413. 
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