Privatwirtschaftsverwaltung
und bestimmten Kantonen und Gemeinden unterschrieben. Das pluri-
laterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 14. April 1994 soll ebenfalls ratifiziert werden. Nach letzterem
werden die öffentlichen Beschaffungen des Landes und die Beschaffun-
gen der öffentlichen Unternehmungen in den Sektoren Wasser, Energie
und Verkehr den GATT-Grundsätzen unterworfen. Von grosser Bedeu-
tung ist der von Art. XX des GATT-Abkommens und der Rechtsmittel-
richtlinie der EU® vorgesehene Rechtsmittelmechanismus, der es jedem
Mitbewerber erlaubt, die GATT- bzw. EU-Prinzipien klageweise durch-
zusetzen®. In gewisser Weise schreiben diese Normen für die betroffe-
nen Beschaffungen die Zweistufentheorie vor. Das Submissionswesen,
und die Grundsätze des GATT-Übereinkommens sollen in einem Ge-
setz neu geregelt werden?.
III. Verwaltung des Finanzvermögens
Das Finanzvermögen umfasst alle Aktiven des Gemeinwesens, welche
“nur den Zweck haben, durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträg-
nisse dem Staat oder einer Gemeinde die finanziellen Mittel zur
Führung der öffentlichen Verwaltung zu liefern”, Es handelt sich also
um die Anlage von Geld bei Banken in Form von Konten, Wertschriften
oder Beteiligungen sowie um den Erwerb und die Verwaltung von
Liegenschaften zu Anlagezwecken. In diesem Sinne stellt die Verpach-
tung von Gemeindeboden an Private eine allgemein übliche und sinn-
volle Verwaltung des Finanzvermögens dar?®. Das Sachenrecht bestimmt
ausdrücklich, dass das Finanzvermögen nicht als dem öffentlichen Recht
2 Vgl. EWR-Rechtssammlung: Anhang XVI — 5.01, Richtlinie 89/665/EWG des Rates
vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer-
und Bauaufträge (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).
Das plurilaterale WTO-Abkommen ist ausführlich dargestellt in: Peter Galli, Daniel
Lehmann, Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich
1996, 5. 116 ff.
Vgl. den Vernehmlassungsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betref-
fend Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienst-
leistungsaufträge vom 7.2.1996.
Art. 449 Abs. 2 SR; vgl. ähnlich Art. 18 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
13.11.1974, LGBl. 1974/72, LR 611.0.
3% Vol. SCGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (146).
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