Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Privatwirtschaftsverwaltung 
58 Privatwirtschaftsverwaltun - 
[. Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung 
1. Dualismus zweier Handlungsformen 
Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Ver- 
waltung beruht darauf, dass das Gemeinwesen einerseits als Träger von 
Hoheitsgewalt und andererseits als privatrechtliches Rechtssubjekt in 
den Formen des Privatrechts handeln kann!. Üblicherweise erfüllen die 
Behörden ihre öffentlichen Verwaltungsaufgaben mit Hoheitsgewalt; 
zwischen Gemeinwesen und einzelnem besteht ein Über- und Unter- 
ordnungsverhältnis?. Allerdings kann das Gemeinwesen bei der Erledi- 
gung gewisser öffentlicher Aufgaben auch die Rechtsformen des Privat- 
rechts benutzen. Die Lehre verwendet die verschiedensten Bezeichnun- 
gen für diese Sachlage?. Das Gemeinwesen verkehrt dann aus formaler 
Sicht mit den einzelnen auf gleicher privatrechtlicher Stufe. Dies darf al- 
lerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beiden Partner in der 
Regel faktisch nicht gleichgestellt sind‘. Das Gemeinwesen vollzieht im 
Gegenteil auch beim privatrechtlichen Handeln öffentliche Aufgaben. 
Tritt der Staat in seinem privatrechtlichen Gebaren auf dem Markt gera- 
dezu monopolartig auf, dann besteht jedenfalls eine faktische Über- und 
Unterordnung, die jener der hoheitlichen Verwaltung nicht nachsrteht?. 
Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung sind ausschliesslich al- 
ternativ®, Jede staatliche Handlung lässt sich dem einen oder andern Ver- 
Vgl. Art. 100 LV und Art. 29 Abs. 1 lit. a LVG; Kieber, Regierung, S. 302; Adamovich/ 
Funk, S. 144. Siehe zur sog. Fiskustheorie, die heute nicht mehr vertreten wird: Häfe- 
lin/Müller Nr. 219; Antoniolli/Koja, S. 25. 
Vgl. S. 32 f. 
Diese Bezeichnungen konnten sich nicht allgemein durchsetzen, sie sind zum Teil irre- 
führend (so auch Adamovich/Funk, S. 144), vgl. Wolff I, S. 99 (“Verwaltungsprivat- 
recht”, zu jener Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform, die unmittelbar öffentliche In- 
teressen verfolgt und deshalb grundrechtsgebunden ist) oder Kieber, Regierung, S. 302, 
Antoniolli/Koja, S. 23 f. und Theo Öhlinger, Rechtsverhältnisse in der Leistungsver- 
waltung, VVDStRL 45 (1987), S. 182 (205) (“Privatwirtschaftsverwaltung”). 
Vgl. StGH 1994/19, Urteil vom 11.12.1995, LES 1997, 5. 73 (76). 
Vgl. Antoniolli/Koja, S. 39, wenn z.B. der Staat die Abgabe von Gütern verweigert, die 
er monopolartig anbietet, z.B. Wasser- und Gasversorgung, Elektrizität oder Telefon- 
verkehr. 
Vgl. Adamovich/Funk, S. 145. 
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