Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Realakte, Tathandlungen, Verwaltungsakte 
Eine zweite Möglichkeit besteht in der Amtshaftung. Führt ein Real- 
akt zu einem Vermögensschaden, so sieht das Amtshaftungsgesetz? eine 
Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast vor, Damit ist es im- 
merhin möglich, die vermögensrechtliche Seite von Realakten der 
Rechtspflege zuzuführen. Das Obergericht als erste Klageinstanz hat 
sich dabei auch über die Widerrechtlichkeit des Realaktes auszuspre- 
chen. Im Fall einer Gutheissung der Klage erhält der Kläger dadurch zu- 
mindest auch die moralische Befriedigung, dass der Realakt als rechts- 
widrige Handlung des Staates qualifiziert worden ist. Der Amtshaf- 
tungsprozess ist dann zum Verwaltungsbeschwerdeverfahren subsidiär, 
wenn dieses den Schaden hätte abwenden können?'. Dies bedeutet, dass 
zunächst der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, um eine dro- 
hende Schädigung zu verhindern. 
Die dritte Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen Realakte könnte 
die Aufsichtsbeschwerde an die Regierung oder an die Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz bieten?. Bei diesem Rechtsbehelf kann das “unge- 
bührliche Benehmen bei der Ausübung von Amtshandlungen” gerügt 
werden. Die Praxis ist allerdings nicht konsistent, zum Teil wird die 
Aufsichtsbeschwerde nur gegen Verfügungen zugelassen?. Würde die 
Aufsichtsbeschwerde auch gegen Realakte ermöglicht, so könnten da- 
von Betroffene das Vorgehen beim Tathandeln beanstanden. Den 
Aufsichtsbehörden kommen damit Vorfälle zu Gehör. Ist eine Be- 
schwerde gerechtfertigt, so können sie auf dem Weg von Dienstanwei- 
sungen und Aufsichtsmassnahmen Abhilfe schaffen. 
In letzter Instanz können die Entscheide über Verfügungen oder Auf- 
sichtsbeschwerden betreffend Realakte beim Staatsgerichtshof wegen 
Verletzung der Grundrechte angefochten werden?*. 
Obwohl es gegen Realakte kein direktes Rechtsmittel gibt, wie etwa 
in Österreich?, ist der. Betroffene dem tatsächlichen Verwaltungs- 
% Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 5 des Gesetzes vom 22.9.1966 über die Amtshaftung (AHG), LR 
170.32. Beispiel: OG 397/81-17, Beschluss vom 17.10.1983, LES 1985, S. 50 ff. 
Vgl. Art. 5 Abs. 1 AHG»\Die schweizerische Rechtslage ist in diesem Punkt ähnlich, vgl. 
Andreas Kley, Besprechung des nicht veröffentlichten Bundesgerichtsurteils vom 
23.2.1993, AJP 1994, S. 91 ff.; GVP 1996 Nr. 4. 
2 Vgl. Art. 93 lit. a LV betreffend die Regierung und Art. 23 LVG, vgl. S. 280 ff. 
3 Vgl. z.B. VBI 1996/4, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 138 (140). 
# Vgl. Art. 19 und 23 SEGHG und dazu Batliner, Rechtsordnung, S. 156. 
5 In Österreich gilt der Realakt zusammen mit dem “Bescheid” als ein anfechtbarer Ver- 
waltungsakt, vgl. Adamovich/Funk, S. 256, 266; Walter/Mayer Nr. 388. 
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