Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Realakte, Tathandlungen, Verwaltungsakte 
$7 Realakte, Tathandlungen oder verfahrensfreie 
Verwaltungsakte 
I. Begriff 
Realakte führen einen tatsächlichen Erfolg herbei. Als sog. “schlichtes 
Verwaltungshandeln” begründen oder ändern sie keine Rechte und 
Pflichten. Realakte ergehen gestützt auf einen Verwaltungsakt oder kön- 
nen Bedingungen für Rechtsfolgen sein. Letzteres ist regelmässig der 
Fall bei Schadenersatzklagen gegen das Gemeinwesen. Die Realakte stel- 
len keine Verfügungen dar, da sie allein keine Rechte einräumen oder 
Pflichten auferlegen. Die Terminologie ist unterschiedlich. In Öster- 
reich, dessen Verfahrensordnung sich in vorbildlicher Weise den Real- 
akten angenommen hat, spricht das Bundesverfassungsgesetz von 
“Massnahmen der unmittelbaren (verwaltungs-)behördlichen Befehls- 
und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person”!. Die österreichische 
Lehre verwendet mitunter den Begriff des “verfahrensfreien Verwal- 
tungsakts”? oder der “faktischen Amtshandlung”®. In Liechtenstein hat 
sich der Begriff des Realaktes eingebürgert‘. Wie immer der Realakt 
auch bezeichnet wird, erscheint sekundär, wenn nur sichergestellt ist, 
dass dagegen eine Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Das folgende Bei- 
spiel möchte dies illustrieren. Inhaftiert die Polizei eine Person, über 
welche ein Haftbefehl ausgestellt worden ist, so stellt die Handlung der 
Verhaftung und Abführung der gesuchten Person einen Realakt dar. Das 
Rechtsproblem, das die Realakte aufgeben, besteht in der Frage nach 
den rechtlichen Bindungen beim tatsächlichen Verwaltungshandeln so- 
wie nach dem Rechtsschutz gegen die Tathandlung als solche. Die Ver- 
haftung — um bei diesem Beispiel zu bleiben — kann mit Beschwerde 
angefochten werden, da sie stets vom Haftbefehl begleitet wird, der ein 
anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Beispiele von Realakten sind®: 
Vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. b, Art. 131a und Art. 144 Abs. 1 B-VG. 
Vgl. Bernd-Christian Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt: die “faktische Amts- 
handlung” in Praxis und Lehre, Wien 1975; Adamovich/Funk, S. 280; Antoniolli/Koja, 
5. 523 f. mit der Darlegung weiterer Bezeichnungen. 
Walter/Mayer Nr. 388; Batliner, Rechtsordnung, S. 155. 
Vgl. OG 397/81-17, Beschluss vom 17.10.1983, LES 1985, S. 50 ff. (52). 
Vgl. z.B. Müller, Grundrechte, S. 23. 
Vgl. Batliner, Rechtsordnung, S. 156; Wolff I, S. 291; Adamovich/Funk, S. 281; Walter/ 
Mayer Nr. 967; Häfelin/Müller Nr. 704. 
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