Verfügung (Verwaltungsakt)
Interessen erfolgen”. Hier wiegt das Gebot der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes nicht gegen den Widerruf, weil der Widerruf den
Verfügungsadressaten besserstellt. Die Formulierung macht freilich
deutlich, dass bloss faktische Interessen nicht genügen. Genau gleich wie
bei der Legitimationsregelung zur Beschwerde bedarf das Interesse des
einzelnen einer Schutznorm des öffentlichen Rechts.
Erlässt eine sachlich oder örtlich unzuständige Behörde eine Verfü-
gung, so liegt ein Nichtigkeitsgrund vor”. Gemäss Art. 90 Abs. 7 LVG
scheinen alle Verfügungen, die von der Regierung oder dem Regie-
rungschef statt einer sonst auf Grund des Landesverwaltungspfle-
gegesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes ausgehen,
nicht als mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftet. Die Verwal-
tungsbeschwerdeinstanz hat Art. 90 Abs. 7 LVG zu Recht restriktiv aus-
gelegt. Die Regierung kann nämlich nicht in Missachtung der
Zuständigkeitsvorschriften die Amtsgeschäfte ihr untergeordneter
Behörden an sich ziehen und verfügen, wenn die Verfügungsbefugnis
gesetzlich delegiert worden ist. Eine Behörde ist ferner unzuständig,
wenn die Voraussetzungen zum Erlass des Verwaltungsaktes vollständig
fehlen, weil z.B. überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Verfügung
besteht!®. Die Verfügung einer bloss unvollständig zusammengesetzten
Behörde ist indes bloss anfechtbar!®!,
Die Verletzung von Ausstandsvorschriften macht eine erlassene Ver-
fügung aber nichtig!®:
“Nach Art. 11 Abs. 3 LVG ist jedes Mitglied der Regierung oder jede
Amtsperson verpflichtet, sobald ihr ein Ausschliessungs- oder Ableh-
” Vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. a Halbsatz 2 LVG. Das österreichische Recht kennt keine di-
‚ekte Parallelnorm, wohl aber gemäss $ 68 Abs. 2 AVG den Widerruf von Bescheiden,
“aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist”.
Vgl. unten S. 303 ff.
Vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. b LVG und dazu die österreichische Parallelnorm in $ 68 Abs.
4 Ziff. 1 AVG.
100 Vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 LVG.
© So das schweizerische Bundesgericht in BGE 98 Ia 474.
% VBI 1996/7, Entscheidung vom 24.4.1996, LES 1996, 5. 144 (147). Gemäss $ 68 Abs. 4
Ziff. 1 AVG gilt die Verfügung einer “nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbe-
hörde” als nichtig. Diese Konsequenz ist für die Verletzung von Ausstandsregelungen
gewiss konsequent, darüber hinaus, z.B. bei unvollzähliger Anwesenheit, erscheint sie
zu schwerwiegend und wird für Liechtenstein abgelehnt, vgl. die differenzierte deut-
sche Regelung in $ 44 Abs. 3 Ziff. 2 VWwVfG. Vgl. zum Ausstand S. 264 ff.
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