Widerruf von Verfügungen
etwa ım Grundverkehrsverfahren nicht dadurch umgangen werden, in-
dem ein nicht bewilligter Kaufvertrag über denselben Gegenstand er-
neut abgeschlossen wird. Die Rechtskraft wirkt sich auch auf den neuen,
aber identischen Vertrag aus®. Hat sich indessen ein wesentlicher und
rechtlich relevanter Umstand geändert, kann auf das Begehren erneut
eingetreten werden®, Die materiell rechtskräftige Entscheidung hat die
Vermutung sachlicher und rechtlicher Richtigkeit für sich. Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass ein Verfahren definitiv abgeschlossen
bleibt. Formell und materiell rechtskräftige Entscheide können, ausser
im Falle ihrer Nichtigkeit, nicht mehr in Frage gestellt werden?.,
2. Widerruf (Rücknahme) und Nichtigkeit von
Verwaltungsakten
a) Involvierte Interessen
Die Rücknahme von Verfügungen beeinträchtigt die Rechtssicherheit
schwer und ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und das-
jenige an der Wahrung der Rechtssicherheit sind gegeneinander abzuwä-
gen. Das schweizerische Bundesgericht hat die Problematik der Rück-
nahme von Verfügungen prägnant umschrieben®*:
“Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der
Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht
begründet worden ist oder wenn die Verfügung in einem Verfahren
ergangen ist, ın welchem die sich gegenüberstehenden Interessen all-
seitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der
Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings
5 Vgl. LGVK G 4/76, Entscheidung vom 19.10.1976, ELG 1973-78, S. 72 (76).
% Vgl. LGVK G 18/77, Entscheidung vom 28.2.1978, LES 1980, S. 42 (43); Walter/Mayer
Nr. 463.
37 Vgl. grundlegend StGH 1981/30, Urteil vom 15.10.1982, LES 1985, S. 3 (5).
3 BGE 119 Ia 310 m.H. In Deutschland ist die Rechtslage ähnlich. $ 47 VwVfG erlaubt
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und $ 49 den Widerruf eines
rechtmässigen Verwaltungsaktes.
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