Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Widerruf von Verfügungen 
etwa ım Grundverkehrsverfahren nicht dadurch umgangen werden, in- 
dem ein nicht bewilligter Kaufvertrag über denselben Gegenstand er- 
neut abgeschlossen wird. Die Rechtskraft wirkt sich auch auf den neuen, 
aber identischen Vertrag aus®. Hat sich indessen ein wesentlicher und 
rechtlich relevanter Umstand geändert, kann auf das Begehren erneut 
eingetreten werden®, Die materiell rechtskräftige Entscheidung hat die 
Vermutung sachlicher und rechtlicher Richtigkeit für sich. Auf diese 
Weise wird sichergestellt, dass ein Verfahren definitiv abgeschlossen 
bleibt. Formell und materiell rechtskräftige Entscheide können, ausser 
im Falle ihrer Nichtigkeit, nicht mehr in Frage gestellt werden?., 
2. Widerruf (Rücknahme) und Nichtigkeit von 
Verwaltungsakten 
a) Involvierte Interessen 
Die Rücknahme von Verfügungen beeinträchtigt die Rechtssicherheit 
schwer und ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das 
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und das- 
jenige an der Wahrung der Rechtssicherheit sind gegeneinander abzuwä- 
gen. Das schweizerische Bundesgericht hat die Problematik der Rück- 
nahme von Verfügungen prägnant umschrieben®*: 
“Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der 
Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht 
begründet worden ist oder wenn die Verfügung in einem Verfahren 
ergangen ist, ın welchem die sich gegenüberstehenden Interessen all- 
seitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der 
Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten 
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings 
5 Vgl. LGVK G 4/76, Entscheidung vom 19.10.1976, ELG 1973-78, S. 72 (76). 
% Vgl. LGVK G 18/77, Entscheidung vom 28.2.1978, LES 1980, S. 42 (43); Walter/Mayer 
Nr. 463. 
37 Vgl. grundlegend StGH 1981/30, Urteil vom 15.10.1982, LES 1985, S. 3 (5). 
3 BGE 119 Ia 310 m.H. In Deutschland ist die Rechtslage ähnlich. $ 47 VwVfG erlaubt 
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und $ 49 den Widerruf eines 
rechtmässigen Verwaltungsaktes. 
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