Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verfügung (Verwaltungsakt) 
Folge?!. In diesem Sinne ist eine provisorische Steuerrechnung nicht 
anfechtbar, weil dies zu einer unerwünschten Doppelspurigkeit des 
Beschwerdeverfahrens führen würde??. 
3. Informationsfunkuon 
Die Verfügung informiert den einzelnen über ein Begehren, das er ge- 
stellt hat, oder die Behörde teilt dem einzelnen von Amtes wegen mit, 
was er zu tun oder zu lassen hat. Die von Art. 82 Abs. 1 Ingress LVG ge- 
forderte Schriftlichkeit der Verfügung dient der Rechtssicherheit. 
4. Verfügung als Vollstreckungstite! 
Die rechtskräftige Leistungsverfügung? ist der Vollstreckungstitel, da- 
mit die zuständige Behörde den hoheitlichen Anordnungen zu fakti- 
scher Geltung verhelfen kann**. Die feststellende und rechtsgestaltende 
Verfügung braucht nicht vollstreckt zu werden, weil sich ihr “Vollzug” 
in der Rechtsfeststellung und -gestaltung erschöpft. 
IV. Hauptinhalt und Nebenbestimmungen 
1. Hauptinhalt 
Der hauptsächliche Inhalt einer Verfügung besteht in der Festlegung 
oder Feststellung der wesentlichen Rechte und Pflichten eines einzelnen. 
Erwa bei der Baubewilligung als einer Polizeierlaubnis® erhält der Bau- 
werber die behördliche Feststellung, dass seinem Bauvorhaben keine 
Bauvorschriften entgegenstehen. Oder die Steuerveranlagung auferlegt 
dem einzelnen als Leistungsverfügung die Pflicht, eine bestimmte Geld- 
31 So die Regelung in Art. 45 Abs. 1 VwVG, die auf das liechtensteinische Verfahrensrecht 
übertragen werden kann, vgl. auch $ 146 Abs. 2 VwGO. 
2 Vgl. SCGH 1990/8, Urteil vom 23.11.1990, LES 1991, S. 33 (35). 
3 Vgl. zur Rechtskraft S. 126 f. 
* Vgl. zur Vollstreckung S. 158 ff. 
» Vgl. Walter/Mayer Nr. 403. 
% Vgl. SCGH 1981/13, Urteil vom 16.6.1981, LES 1982, S. 126 (127). 
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