Abgrenzungen
waltung. Die Weisungen gehen von der Spitze der Verwaltung, der wei-
sungsfreien Kollegialregierung, aus. In der Reihenfolge der Hierarchie
haben die einzelnen Regierungsmitglieder, die Amtsvorsteher und die
ihnen untergebenen Beamten und Angestellten die Weisungen zu befol-
gen!®, Die Weisung wirkt bloss verwaltungsintern; sie räumt Privaten
keine subjektiven Rechte ein. Dies gilt sogar dann, wenn die Oberbe-
hörde die Unterbehörde anweist, einen Parteiantrag abzuweisen oder
gutzuheissen!’. “Weisungen sind nicht aussengerichtet, sie berühren
nicht subjektive Rechte, während sich Verwaltungsakte im engeren Sinn
an den Adressaten als Träger von Rechten und Pflichten (als Rechtsun-
terworfenen) richten ”!®, Im Bereich des Beamtenrechts kann die Zuord-
nung eines Aktes zur Weisung oder zu einer dienstrechtlichen Verfü-
gung schwierig sein. Massgebliches Kriterium ist das Rechtsschutzinter-
esse im Einzelfall: Eine einschneidende dienstrechtliche Massnahme
führt zu grosser persönlicher Betroffenheit; sie sollte als Verfügung be-
handelt werden.
3. Realakte und privatrechtliche Handlungen
der Verwaltung
Das tatsächliche Handeln der Verwaltung‘? führt nicht zu einer verbind-
lichen Regelung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses. Dem
Realakt mangelt die rechtliche Verbindlichkeit. Damit ist es auch nicht
möglich, den Realakt als solchen anzufechten.
Es ist für die Verfügung ferner wesentlich, dass sie sich auf
öffentliches Recht stützt. Handelt die Verwaltung in den Formen des
Privatrechts, so erfolgt ihr Handeln gegenüber Privaten nichthoheit-
lich?. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a LVG finden die Vorschriften über
das Verwaltungsverfahren keine Anwendung auf alle Verwaltungs-
angelegenheiten, welche auf Grund des Privatrechts erledigt werden.
6 Vgl. Art. 5, 9, 10 Abs. 3 und 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.7.1973 über die Verwal-
tungsorganisation des Staates, LR 172.011, LGBl. 1973/41; Kieber, Regierung, S. 324 f.;
Adamovich/Funk, S. 129 ff.
7 Vgl. Adamovich/Funk, S. 293.
's Antoniolli/Koja, S. 497.
‘9 Vgl. dazu $ 7, 5. 142 ff.
Vgl. S. 148 ff.
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