Abgrenzungen
konkreter Rechtsanwendungsakt gestützt auf ein generell-abstraktes
Gesetz. Die Verfügung muss freilich nicht als solche bezeichnet werden;
schon ein einfaches Schreiben oder eine Zusicherung können die Merk-
male der Verfügung aufweisen“.
Die Art. 48 Abs. 1 Ingress und Art. 90 Abs. 1 LVG enthalten keine
Legaldefinition des Verwaltungsakts, vielmehr werden lediglich die sy-
nonymen Begriffe Verfügung, Verwaltungsbot, Enderledigung oder Ent-
scheidung gebraucht. Damit setzt das Landesverwaltungspflegegesetz
den Begriff des Verwaltungsakts°, wie er im kontinentalen Europa als
gemeineuropäischer Begriff definiert und gebraucht wird, voraus. Aus
diesem Grund kann die liechtensteinische Rechtsprechung vollumfäng-
lich an die österreichische und schweizerische Rechtslage anschliessen.
Art. 90 Abs. 6a LVG definiert die über drei Monate andauernde Ver-
zögerung des Erlasses einer Verfügung oder eines Beschwerdeentschei-
des ebenfalls als anfechtbare Verfügung‘. Damit kann die Rechtsverzö-
gerung einerseits einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt
werden. Art. 23 Abs. 1 LVG ermöglicht andererseits im Fall der Verwei-
gerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung die Einlegung ei-
ner Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Instanz. Das Landesverwal-
tungspflegegesetz stellt damit nachgerade wahlweise ein Rechtsmittel
oder einen Rechtsbehelf” gegen Rechtsverweigerungen zur Verfügung.
[I. Abgrenzungen
1. Allgemeinverfügung
Zwischen dem Gesetz und der Verfügung gibt es eine Mischform. Es han-
delt sich um die sog. Allgemeinverfügung. Diese regelt zwar eine ganz be-
stimmte Sachlage (“konkret”); sie gilt aber für einen unbestimmten
a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren”.
So hat StGH 1978/11, Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 99 (102) die Zusi-
cherung einer Gewerbebewilligung als Verfügung gewertet, obwohl z.B. eine Rechts-
mittelbelehrung fehlte.
Vgl. zu dessen Entstehung 5. 17 ff.
Vgl. als Beispiel dafür VBI 1996/18, Entscheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 205 (206).
Vgl. zur Unterscheidung S. 276 ff.
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