Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Abgrenzungen 
konkreter Rechtsanwendungsakt gestützt auf ein generell-abstraktes 
Gesetz. Die Verfügung muss freilich nicht als solche bezeichnet werden; 
schon ein einfaches Schreiben oder eine Zusicherung können die Merk- 
male der Verfügung aufweisen“. 
Die Art. 48 Abs. 1 Ingress und Art. 90 Abs. 1 LVG enthalten keine 
Legaldefinition des Verwaltungsakts, vielmehr werden lediglich die sy- 
nonymen Begriffe Verfügung, Verwaltungsbot, Enderledigung oder Ent- 
scheidung gebraucht. Damit setzt das Landesverwaltungspflegegesetz 
den Begriff des Verwaltungsakts°, wie er im kontinentalen Europa als 
gemeineuropäischer Begriff definiert und gebraucht wird, voraus. Aus 
diesem Grund kann die liechtensteinische Rechtsprechung vollumfäng- 
lich an die österreichische und schweizerische Rechtslage anschliessen. 
Art. 90 Abs. 6a LVG definiert die über drei Monate andauernde Ver- 
zögerung des Erlasses einer Verfügung oder eines Beschwerdeentschei- 
des ebenfalls als anfechtbare Verfügung‘. Damit kann die Rechtsverzö- 
gerung einerseits einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt 
werden. Art. 23 Abs. 1 LVG ermöglicht andererseits im Fall der Verwei- 
gerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung die Einlegung ei- 
ner Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Instanz. Das Landesverwal- 
tungspflegegesetz stellt damit nachgerade wahlweise ein Rechtsmittel 
oder einen Rechtsbehelf” gegen Rechtsverweigerungen zur Verfügung. 
[I. Abgrenzungen 
1. Allgemeinverfügung 
Zwischen dem Gesetz und der Verfügung gibt es eine Mischform. Es han- 
delt sich um die sog. Allgemeinverfügung. Diese regelt zwar eine ganz be- 
stimmte Sachlage (“konkret”); sie gilt aber für einen unbestimmten 
a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; 
b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; 
c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung 
von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren”. 
So hat StGH 1978/11, Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 99 (102) die Zusi- 
cherung einer Gewerbebewilligung als Verfügung gewertet, obwohl z.B. eine Rechts- 
mittelbelehrung fehlte. 
Vgl. zu dessen Entstehung 5. 17 ff. 
Vgl. als Beispiel dafür VBI 1996/18, Entscheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 205 (206). 
Vgl. zur Unterscheidung S. 276 ff. 
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