Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegungsmethoden 
haben. Wichtig ist ferner die von $ 7 ABGB vorgesehene Analogie: Ähn- 
liche Sachverhalte werden nach entsprechend ähnlichen Rechtsnormen 
beurteilt. Wird ein Sachverhalt von keiner Rechtsnorm erfasst, so zieht 
man die Rechtsnorm eines möglichst ähnlich gelagerten Sachverhalts 
heran”. Die Analogie dient häufig dazu, Gesetzeslücken zu schliessen, 
sie darf aber das Gesetzmässigkeitsprinzip nicht unterlaufen. So bedür- 
fen schwerwiegende Eingriffe in Freiheit und Eigentum einer klaren ge- 
setzlichen Grundlage®, Dies bedeutet, dass auf dem Wege des Analogie- 
schlusses nicht etwa eine neue Steuer begründet werden kann”. Schliess- 
lich ist auch das argumentum a fortiori häufig zu finden. Wenn ein 
Sachverhalt schon zu einer bestimmten Rechtsfolge führt, so gilt die ent- 
sprechende Folge erst recht für den andern, noch deutlicher vorhande- 
nen Sachverhalt!®, 
b) Rang der einzelnen Auslegungsmethoden 
Die verschiedenen Auslegungsmethoden und logischen Schlussverfahren 
sind alle gleichrangig; es gibt keine Methode, die für sich einen Vorrang be- 
anspruchen kann!°!, Allerdings haben die verfassungs- und völkerrechts- 
konformen Auslegungen eine Vorrangstellung, wenn die andern Ausle- 
gungsmethoden mehrere Möglichkeiten offen lassen. Die liechtensteini- 
schen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekennen sich zum Methoden- 
pluralismus. Bei jedem Auslegungsproblem hat eine wertende Abwägung 
stattzufinden, welche Methode den Ausschlag geben soll. “Es muss im 
Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombina- 
tion geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wieder- 
zugeben ”!®, Damit ist insbesondere klargestellt, dass die grammatikalische 
Auslegung — im Gegensatz zu einzelnen Forderungen aus der Lehre!® — 
keineswegs die einzigrichtige Auslegungsmethode sein kann. 
” Vgl. Wolff I, S. 143. 
» Vgl. S. 179. 
® Vgl. StGH 1972/5, Urteil vom 11.12.1972, ELG 1973-78, S. 349 (351); StGH 1973/2, 
Urteil vom 2.7.1973, ELG 1973-78, S. 357 (360). 
1% Vgl. Wolff I, S. 143. 
191 Vgl. Adamovich u.a., Staatsrecht, S. 33. 
1? VBI 1993/52, Entscheidung vom 23.2.1994, LES 1994, S. 117 unter Hinweis auf Häfe- 
lin/Müller Nr. 176. 
19 Vol. die Nachweise bei Kley, Rechtsschutz, S. 165 ff. 
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