Volltext: Die Schlossabmachungen vom September 1920

1950 
Der näheren Beratung dieser und weiterer Punkte kam in der bevorstehenden 
Verfassungsdiskussion zentrale Bedeutung zu. 
Die Volkspartei, seit März 1918 als Minderheit im Parlament vertreten, setzte ihr 
schon in der Legislaturperiode von 1914-1918 gezeigtes grundsätzliches Ver- 
halten fort. Mit grossem Einsatz und hartnäckigem Eifer wurden Themen ange- 
packt, die nach Ansicht der Volksparteivertreter einer Lösung harrten. So wurden 
gleich im März 1918 auf Initiative der Volkspartei dem Volk zwei Fragen zur Ent- 
scheidung vorgelegt, obwohl die noch gültige Verfassung von 1862 die Volks- 
abstimmung nicht kannte. Die beiden Abstimmungen betrafen die Erhöhung der 
Zahl der vom Volk zu wählenden Abgeordneten von 12 auf 17 und die Herab- 
setzung des Grossjährigkeits- und Wahlfähigkeitsalters von 24 auf 21 Jahre. 
Beide Vorlagen wurden von den Stimmbürgern verworfen. 
Solche Niederlagen hielten die Volkspartei jedoch nicht davon ab, weiterhin 
gemäss dem im Januar 1919 vorgestellten «Programm der christlich-sozialen 
Volkspartei Liechtensteins» in den Bereichen der Verfassungs-, Verwaltungs: 
und Wirtschaftspolitik teilweise tiefgreifende Reformen zu fordern. 
Die Volkspartei trat selbstbewusst auf, im festen Bewusstsein, durch ihre politi- 
sche Tätigkeit einen Grossteil der Wähler anzusprechen und vor allem auf die 
Jugend starke Anziehungskraft auszuüben. Von daher gesehen sind in der poli- 
tischen Aktivität der Volkspartei gewisse populistische Züge nicht zu verkennen. 
Dies wird etwa durch eine Episode in Balzers nach der Volksabstimmung über 
das Wahlalter beleuchtet: Die Jungmannschaft von Balzers streikte — angeblich 
von Volksparteidelegierten beeinflusst — bei der Spritzenprobe der Feuerwehr mit 
der Begründung: «Wenn man nicht fähig ist zum Stimmen, ist man auch nicht 
fähig zum Pumpen.» 
© ohnbe- 
; völkerung 
- A Liechten- 
U Y steins: 
13757. 
In einer Volksabstimmung wird 
die Abänderung des Waffen- 
gesetzes abgelehnt (12.3.), 
Fürst Franz Josef Il. ermächtigt 
die Regierung, dem 
Internationalen Gerichtshof 
beizutreten (9.3.). 
Das Gesuch war schon 1949 
gestellt worden. 
Da Liechtenstein nicht Mitglied 
der UNO ist, wird abgeklärt, 
ob Liechtenstein ein souveräner 
Staat sei. Der Sicherheitsrat 
bejaht die Fragen trotz der zwei 
Enthaltungen der Sowjetunion 
und der Sowjetukraine. 
Die Generalversammlung der 
UNO nimmt Liechtenstein in der 
Internationalen Gerichtshof auf 
(1.12.). 
Die selbstsichere, manchmal fast übersteigert selbstbewusst wirkende Haltung 
der Volkspartei zeigte sich auch in weiteren Forderungen an die Adresse der 
Regierung, der Landtagsmehrheit und auch gegenüber der Wiener Verwaltung.
	        

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